Habilitationsordnung der Universität Tübingen

für die

Mathematische Fakultät

(Am 10.07.1996 vom Fakultätsrat in 2. Lesung verabschiedet)

Aufgrund von § 55 Abs. 2 Satz 3 des Universitätsgesetzes

hat der Senat der Universität Tübingen am ..............................................

die nachstehende Habilitationsordnung beschlossen.

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 UG

seine Zustimmung mit Erlass vom ........................, AZ.: .................., erteilt und

die Veröffentlichung im Amtsblatt "Wissenschaft und Forschung", Heft ..................

vorgenommen.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

I. Habilitationsverfahren

§ 1 Bedeutung der Habilitation

Die Habilitation in Mathematik ist die Anerkennung einer besonderen wissenschaftlichen Befähigung für Forschung und Lehre in diesem Fach. Sie ist Voraussetzung für die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach Mathematik durch die Mathematische Fakultät (Abschnitt II).

§ 2 Voraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist die Promotion im Fach Mathematik oder in einem der Mathematik nahestehenden Fach an einer Wissenschaftlichen Hochschule, die zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gehört. Bei einem Bewerber*) mit einem gleichwertigen akademischen Grad einer Wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn er berechtigt ist, den akademischen Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu führen.

(2) eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist in der Regel eine mehrjährige und erfolgreiche wissenschaftliche Tätigkeit im Fach Mathematik nach der Promotion.

§ 3 Habilitationsleitung

Für die Habilitation müssen folgende Leistungen erbracht werden:

  1. als schriftliche Habilitationsleistung eine Habilitationsschrift oder wissenschaftliche Veröffentlichungen im Fach Mathematik (kumulative Habilitation), aus denen die Eignung des Bewerbers zu der den Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit hervorgeht (vgl. § 7);

  1. als mündliche Habilitationsleistung ein wissenschaftlicher Vortrag über ein mathematisches Thema mit anschließender Aussprache (Habilitationskolloquium, vgl. § 8);

________________________________

*) Hier und im folgenden meint die männliche Bezeichnung zugleich auch immer die weibliche.

  1. als Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung eine studiengangbezogene Lehrveranstaltung (vgl. § 9).

Die Habilitationsleistungen 2 und 3 müssen nicht in dieser Reihenfolge erbracht werden.

§ 4 Habilitationsgesuch

(1) Ein Habilitationsgesuch soll beim Dekan als Vorsitzendem des Habilitationsausschusses rechtzeitig angekündigt werden. Dem Bewerber soll dann Gelegenheit gegeben werden, sich mit einem Vortrag aus seinem Arbeitsgebiet dem Lehrkörper der mathematischen Fakultät vorzustellen.

(2) Das Gesuch um Zulassung zum Habilitationsverfahren für das Fach Mathematik ist beim Dekan einzureichen. Dem Gesuch sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs;

  2. urkundliche Nachweise der Voraussetzungen nach § 2;

  3. eine Habilitationsschrift oder solche wissenschaftliche Veröffentlichungen oder druckreife Manuskripte (in Sonderdrucken oder Kopien), die der Bewerber nach § 7 Abs. 1 als schriftliche Habilitationsleistung berücksichtigt haben will, in mindestens vier Exemplaren (soweit wissenschaftliche Veröffentlichungen in Buchform erschienen sind, in einem Exemplar);

  4. ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen (nach Möglichkeit mit Sonderdrucken) sowie eine Zusammenstellung der bisherigen Lehrveranstaltungen bzw. Lehraufträge des Bewerbers;

  5. eine Versicherung darüber, dass die Habilitationsschrift bzw. die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten vom Bewerber eigenständig und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sind sowie eine Versicherung über die Vollständigkeit des Verzeichnisses der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;

  6. drei Vorschläge für das Thema des wissenschaftlichen Vortrags im Habilitationskolloquium gemäß § 8 Abs. 1;

  7. einen Vorschlag für die Durchführung der studiengangbezogenen Lehrveranstaltung zum Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung gemäß § 9 Abs. 1;

  8. eine schriftliche Erklärung über etwaige andere außerhalb der Fakultät noch anhängige oder erfolglos beendete Habilitationsverfahren;

  9. eine schriftliche Erklärung über das Einverständnis des Bewerbers mit der Beizieh-ung etwaiger Personal- und Prüfungsakten;

  10. eine schriftliche Erklärung, ob der Bewerber rechtskräftig straf- oder disziplinargerichtlich verurteilt wurde oder aber solche Verfahren anhängig sind, soweit die Auskunftspflicht nicht durch § 51 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz BZRG, BGBl, 1984 I, S. 1229) ausgeschlossen ist.

(3) Das Habilitationsgesuch kann ohne die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 nur bis zur Bestellung der Gutachter (Vgl. § 8 Abs. 1) zurückgenommen werden. Die Rücknahme erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Dekan; sie bedarf keiner Angabe von Gründen.

(4) Je ein Exemplar sämtlicher eingereichter Unterlagen - mit Ausnahme der Urschriften der Zeugnisse sowie der veröffentlichten Schriften - verbleibt bei den Habilitationsakten im Dekanat.

§ 5 Habilitationsausschuss

(1) Über die Zulassung zum Habilitationsverfahren und über die Anerkennung der zu erbringenden Habilitationsleistungen sowie über alle Fragen im Rahmen des Habilitationsverfahrens, für die keine besondere Regelung getroffen ist, entscheidet der Habilitationsausschuss der Fakultät:

  1. Der Habilitationsausschuss besteht aus

  1. den Professoren, Hochschuldozenten und Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität tätig sind;

  2. den entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Professoren und ggf.

  3. den gemäß § 7 Abs. 3 bestellten Gutachtern für die Dauer ihrer Bestellung.

(3) Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit werden die entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Professoren, die bestellten Gutachter und die beurlaubten Mitglieder ausgeklammter. Der Habilitationsausschuss tagt nichtöffentlich.

(4) Die Annahme der Habilitationsleistungen bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Habilitationsausschusses. Alle anderen Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.

(5) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Fakultätsrats entsprechend, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieser Habilitationsordnung etwas anderes ergibt.

§ 6 Zulassung

(1) Wird der Bewerber - nach erfolgter Prüfung der Voraussetzungen und des Habilitationsgesuchs gemäß §§ 2 und 4 - vom Habilitationsausschuss zugelassen, so ist damit das Habilitationsverfahren eröffnet und sind die Vorschläge gemäß § 4 Ziff. 6 und 7 angenommen. Wird der Bewerber nicht zugelassen, so ist das Habilitationsverfahren beendet (vgl. §12).

(2) Ist außerhalb der Fakultät ein Habilitationsverfahren im Fach Mathematik bereits erfolglos beendet worden, so kann die Zulassung als Zulassung für die Wiederholung des Verfahrens nach § 12 erfolgen.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung fehlen;

  2. das Habilitationsgesuch unvollständig ist und trotz Aufforderung nicht vervollständigt wird;

  3. die Fakultät fachlich nicht für die Habilitation zuständig ist;

  4. noch an anderer Stelle ein Habilitationsverfahren im Gange ist;

  5. schon mehr als ein Habilitationsverfahren außerhalb der Fakultät im Fach Mathematik erfolglos beendet worden sind.

(4) Liegen beim Bewerber Gründe vor, die den Entzug akademischer Grade rechtfertigen würden oder ist ein akademischer Grad entzogen worden, so ist in der Regel das Habilitationsgesuch zurückzuweisen. Das Habilitationsgesuch ist zurückzuweisen, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Privatdozenten zum Erlöschen der Lehrbefugnis führen würden. Das Habilitationsgesuch kann auch zurückgewiesen werden, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Privatdozenten zum Widerruf der Lehrbefugnis führen würden (vgl. § 20 Abs. 5 und 6).

§ 7 Schriftliche Habilitationsleistung

(1) Die schriftliche Habilitationsleistung kann durch eine Habilitationsschrift - auch in Verbindung mit schon veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten - oder durch eine Reihe wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder druckreifer Manuskripte erbracht werden (kumulative Habilitation). Werden mehrere Arbeiten anstelle einer Habilitationsschrift vorgelegt, so muss ein Teil dieser Arbeiten die Gleichstellung mit einer Habilitationsschrift rechtfertigen.

(2) Die Habilitationsschrift muss eine selbständige mathematische Leistung sein. Aus ihr muss die Eignung des Bewerbers für die den Professoren aufgegebene Forschungstätigkeit hervorgehen.

(3) Zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung werden vom Habilitationsausschuss mindestens zwei Berichterstatter bestellt. Ein Berichterstatter muss Professor auf Lebenszeit an der Mathematischen Fakultät der Universität Tübingen sein; als weitere Berichterstatter können Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten der Universität Tübingen oder anderer Wissenschaftlicher Hochschulen herangezogen werden. In der Regel soll einer der Gutachter nicht der Universität Tübingen angehören.

(4) Die Berichterstatter sollen ihre schriftlich abzufassenden Gutachten in angemessener Zeit erstatten. Die Gutachten müssen die begründete Empfehlung enthalten, die vorgelegte(n) Arbeit(en) als schriftliche Habilitationsleistung anzuerkennen oder abzulehnen; die Berichterstatter können auch empfehlen, das Verfahren befristet auszusetzen, um dem Bewerber Gelegenheit zu geben, auf Kritik einzugehen und seine Arbeit(en) in geänderter Form vorzulegen. Die ursprünglich eingereichten Schriften bleiben Bestandteil des Habilitationsverfahrens und sind bei der Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung zu berücksichtigen.

(5) Den Mitgliedern des Habilitationsausschusses sind die schriftliche Habilitationsleistung sowie die Gutachten der Berichterstatter zur Kenntnis zu geben. Die Mitglieder haben das Recht, binnen einer vom Dekan zu setzenden angemessenen Frist mit einer der Empfehlungen gemäß Abs. 4 Satz 2 schriftlich Stellung zu nehmen.

(6) Aufgrund der abgegebenen Gutachten gemäß Absatz 4 und der Stellungnahmen gemäß Absätze 5 und 6 beschließt der Habilitationsausschuss über die Annahme oder Ablehnung der vorgelegten Arbeit(en) als schriftliche Habilitationsleistung. Falls aber die abgegebenen Gutachten für eine Beschlussfassung als nicht ausreichend erachtet werden, kann ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Aufgrund entsprechender Empfehlungen gemäß Absätze 4 und 5 kann eine befristete Aussetzung des Verfahrens beschlossen werden. Die Aussetzung ist nur einmal möglich.

(7) Im Falle der Annahme ist der Bewerber zu den weiteren Habilitationsleistungen zugelassen. Im Falle der Ablehnung ist das Verfahren beendet (vgl. § 12 Abs. 2). Im Falle der Aussetzung des Verfahrens ist nach Ablauf der gesetzten Frist erneut gemäß Absätze 3 bis 7 zu verfahren; ebenso bei Einholung eines weiteren Gutachtens.

§ 8 Mündliche Habilitationsleistung

(1) Die mündliche Habilitationsleistung wird durch einen etwa halbstündigen wissenschaftlichen Vortrag des Bewerbers und eine anschließende Aussprache mit den Mitgliedern des Habilitationsausschusses erbracht (Habilitationskolloquium). Der Vortrag soll zeigen, dass der Bewerber ein wesentliches Problem aus der Mathematik in ansprechender und verständlicher Weise darstellen kann. Die - mit dem Habilitationsgesuch - vorgeschlagenen Themen sollen von breitem Interesse und nicht aus dem engeren Gebiet der Habilitationsschrift sein. In der Aussprache über den Gegenstand des Vortrags und damit zusammenhängende Probleme soll der Bewerber die Breite seiner Kenntnisse und seine Fähigkeit zu wissenschaftlicher Diskussion zeigen.

(2) Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung wählt der Habilitationsausschuss aus den angenommenen Themenvorschlägen des Bewerbers das Thema für das Habilitationskolloquium aus.

(3) Der Dekan legt den Termin des Habilitationskolloquiums im Benehmen mit dem Bewerber fest. Der Termin soll ohne Einwilligung des Bewerbers nicht früher als drei Wochen nach der Entscheidung des Habilitationsausschusses über das Thema des wissenschaftlichen Vortrags angesetzt werden.

(4) Zum Habilitationskolloquium können neben den Mitgliedern des Habilitationsausschusses auch die nach § 7 Abs. 3 bestellten Gutachter eingeladen werden. Auch alle promovierten Mitglieder der Fakultät, die nicht dem Habilitationsausschuss angehören, können am wissenschaftlichen Vortrag als Zuhörer teilnehmen.

(5) Im Anschluss an das Habilitationskolloquium entscheidet der Habilitationsausschuss über die Annahme der mündlichen Habilitationsleistung. Im Falle der Ablehnung ist das Habilitationsverfahren beendet (vgl. § 12 Abs. 3).

§ 9 Studiengangbezogene Lehrveranstaltung

(1) In Durchführung einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung hat der Bewerber seine pädagogisch-didaktische Eignung nachzuweisen. Als studiengangbezogene Lehrveranstaltung gilt jede Grund-, Kurs- oder Spezialvorlesung aus dem jeweiligen Lehrveranstaltungsplan der Mathematischen Fakultät. Ist der Bewerber nicht der Veranstalter, so muss er einen sachlich in sich abgeschlossenen Teil der Lehrveranstaltung übernehmen. In beiden Fällen muss der zu beurteilende Teil der Lehrveranstaltung vier bis sechs Semesterwochenstunden umfassen.

(2) Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung legt der Habilitationsausschuss im Benehmen mit dem Bewerber die Termine fest, an denen der Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung erbracht werden soll. Der Dekan zeigt diese Termine dem Habilitationsausschuss schriftlich an; die Frist zwischen dieser Mitteilung und dem ersten festgelegten Termin soll nicht kürzer als eine Woche sein.

(3) Nach Abhaltung der studiengangbezogenen Lehrveranstaltung entscheidet der Habilitationsausschuss, ob der Bewerber seine pädagogisch-didaktische Eignung nachgewiesen hat. Gilt der Nachweis als nicht erbracht, ist das Habilitationsverfahren beendet (vgl. § 12 Abs. 4).

§ 10 Vollzug der Habilitation

(1) sind die schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen angenommen und ist der Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung erbracht, so beschließt der Habilitationsausschuss über das Habilitationsgesuch. Der Dekan gibt dem Bewerber das Ergebnis des Habilitationsverfahrens bekannt. Mit der Mitteilung des Beschlusses an den Bewerber ist die Habilitation vollzogen.

(2) Über den Vollzug der Habilitation wird eine Urkunde gemäß § 16 ausgestellt.

§ 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift

Die angenommene Habilitationsschrift soll innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Habilitation veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung kann auch durch Aufnahme in Sammelwerke oder Fachzeitschriften erfolgen; sie muss inhaltlich im wesentlichen mit der Habilitationsschrift übereinstimmen.

§ 12 Wiederholung der Habilitation

(1) Ein Habilitationsverfahren, das durch Ablehnung oder Zurücknahme des Habilitationsgesuchs oder durch Ablehnung einer Habilitationsleistung endet, kann nur einmal wiederholt werden. Die Zulassung zur Wiederholung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Habilitationsausschusses.

(2) Endet das Verfahren durch Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistungen, so kann der Bewerber frühestens ein Jahr nach der Beendigung des Verfahrens zur Wiederholung zugelassen werden. Für das erneute Habilitationsgesuch gilt § 4 entsprechend.

(3) Endet das Verfahren durch Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung, so kann der Bewerber innerhalb eines Jahres beantragen, nur diesen Teil des Verfahrens zu wiederholen, ohne ein erneutes Habilitationsgesuch einreichen zu müssen. Für das Verfahren gilt § 8 entsprechend.

(4) Endet das Verfahren durch Nichtanerkennung des Nachweises der pädagogisch-didaktischen Eignung, so wird gemäß Absatz 3 verfahren. Für das Verfahren gilt § 9 entsprechend.

§ 13 Umhabilitation

(1) Bei der Umhabilitation von einer anderen Wissenschaftlichen Hochschule können die Habilitationsleistungen mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Habilitationsausschusses ganz oder teilweise erlassen werden. Entsprechendes gilt für die Umhabilitation von einer anderen Fakultät der Universität Tübingen.

(2) Die Umhabilitation kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für eine selbständige Forschungs- und Lehrtätigkeit an der Mathematischen Fakultät nicht erfüllt werden können.

§ 14 Verfahren bei ablehnenden Entscheidungen

Entscheidungen, die das Habilitationsverfahren durch Ablehnung der Zulassung, der schriftlichen oder der mündlichen Habilitationsleistung beenden, mit denen die Zulassung zur Wiederholung abgelehnt wird oder mit denen die Umhabilitation ganz oder teilweise abgelehnt wird, sind dem Bewerber schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung vom Dekan mitzuteilen.

§ 15 Akteneinsicht

Dem Bewerber ist auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Habilitationsverfahrens Einsicht in die Akten zu gewähren; die Einsichtnahme in die Gutachten über die schriftliche Habilitationsleistung ist davon ausgenommen. Der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 16 Rücknahme der Habilitation

Die Habilitation kann zurückgenommen werden, wenn sie mit unzulässigen Mitteln insbesondere durch Täuschung, erlangt worden ist.

II. Lehrbefugnis

§ 17 Verleihung der Lehrbefugnis

(1) Aufgrund der erfolgreichen Habilitation im Fach Mathematik wird die Lehrbefugnis für das Fach Mathematik durch Beschluss des Habilitationsausschusses der Fakultät verliehen. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" verbunden. Der Dekan gibt dem Rektor die Verleihung der Lehrbefugnis bekannt.

(2) Die Verleihung der Lehrbefugnis kann auch nach erfolgter Umhabilitation (vgl. § 13) erfolgen.

§ 18 Urkunde

(1) Über die erfolgreiche Habilitation sowie über die Verleihung der Lehrbefugnis wird eine Urkunde ausgestellt. Diese muss enthalten:

  1. die wesentlichen Personalien des Habilitierten;

  2. den Titel der Habilitationsschrift bzw. die Kennzeichnung der schriftlichen Habilitationsleistungen:

  3. die Angabe des Faches Mathematik, für das eine besondere Befähigung für Forschung und Lehre anerkannt wird;

  4. den Tag, an dem die Habilitation vollzogen und der Beschluss über die Verleihung der Lehrbefugnis gefasst worden ist;

  5. die eigenhändige Unterschrift des Rektors und des Dekans;

  6. das Siegel der Universität.

(2) Die Urkunde soll bei der Antrittsvorlesung in feierlicher Form überreicht werden.

§ 19 Antrittsvorlesung

(1) Der Privatdozent soll spätestens in dem seiner Habilitation folgenden Semester eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, zu der der Dekan den Rektor, die Dekane der anderen Fakultäten der Universität sowie die Mitglieder des Lehrkörpers der Fakultät besonders einlädt.

(2) Das Thema der Antrittsvorlesung ist aus dem Fach Mathematik zu wählen und soll dem Dekan rechtzeitig angezeigt werden.

§ 20 Rechtsstellung des Privatdozenten

(1) Der Privatdozent ist Mitglied der Mathematischen Fakultät und der Universität. Er soll im Umfang von zwei Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen im Fach Mathematik durchführen. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Rechtsstellung als Privatdozent begründet keine Anwartschaft auf Ernennung zum Professor oder Einstellung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter.

(2) Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität sind dem Privatdozenten nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnung zugänglich zu machen.

(3) Auf Antrag kann der Privatdozent vom Habilitationsausschuss der Fakultät bis zur Dauer von zwei Jahren beurlaubt werden. In Ausnahmefällen ist die Verlängerung der Beurlaubung möglich.

(4) Die Lehrbefugnis ruht, solange der Privatdozent als Professor an der eigenen Universität beschäftigt wird. Ist der Privatdozent durch eine wissenschaftliche Tätigkeit im Ausland für nicht absehbare Zeit an der Wahrnehmung seiner Lehrverpflichtung gehindert, so kann der Habilitationsausschuss beschließen, dass seine Lehrverpflichtung ruht.

(5) Die Lehrbefugnis des Privatdozenten erlischt

  1. durch Ernennung zum Professor an einer anderen Hochschule mit Habilitationsrecht;

  2. durch Bestellung zum Privatdozenten oder Verleihung einer entsprechenden Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule;

  3. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rektor;

  4. durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte;

  5. durch Widerruf der Mitgliedschaft (s. Abs. 1 Satz 1) als Ordnungsmaßnahme;

  6. bei Erreichen der Altersgrenze entsprechend den für Beamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften.

(6) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn

  1. der Privatdozent aus Gründen, die er zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit mehr ausgeübt hat;

  2. er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann;

  3. wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung zum Beamten rechtfertigen würde.

(7) Der Senat kann dem Privatdozenten auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel sechsjähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verleihen. Erlischt die Lehrbefugnis und ist er nicht auf Grund anderer Bestimmungen berechtigt, die Bezeichnung "Professor" zu führen, so kann ihm der Senat auf Vorschlag der Fakultät die Erlaubnis erteilen, die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" weiterzuführen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn er sich ihrer als nicht würdig erweist.

§ 21 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Tübingen vom 2. Juni 1964 für den Bereich der Mathematischen Fakultät außer Kraft.

(2) Für Habilitationsverfahren, die bereits eröffnet worden sind oder deren Eröffnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Habilitationsordnung beantragt ist, gelten die bisherigen Bestimmungen, es sei denn, dass der Bewerber die Anwendung dieser Habilitationsordnung beantragt.

Tübingen, den ............................... Der Rektor