Promotionsordnung der Universität Tübingen

für die

Mathematische Fakultät

Aufgrund von § 54 Abs. 2 Satz 3

in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes haben

der Senat der Universität Tübingen am 1. Juli 1993 und

der Präsident der Universität Tübingen durch Eilentscheid am 14. Oktober 1993

die folgende Promotionsordnung beschlossen.

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung

mit Erlass vom 18. Februar 1994, Az.: III-818.802/7, erteilt.

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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften

  1. Die Universität Tübingen verleiht auf Beschluss der Mathematischen Fakultät nach ordentlicher Promotion gemäß Abschnitt II dieser Promotionsordnung den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.).

  2. Die Promotionsleistungen sind:

    1. eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 7);

    2. ein mündlicher Qualifikationsnachweis (Kolloquium oder Rigorosum gemäß § 10).

  3. Die Universität Tübingen verleiht auf Beschluss der Mathematischen Fakultät ferner den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr.rer.nat.h.c.) gemäß Abschnitt III dieser Promotionsordnung.

§ 2 Promotionsausschuss

  1. Die durch die Promotionsordnung für das Promotionsverfahren vorgesehenen Beschlüsse werden vom Promotionsausschuss gefasst, sofern diese Promotionsordnung nichts anderes vorsieht. Der Promotionsausschuss tritt nur während der Vorlesungszeit zusammen. Er tagt nichtöffentlich.

  2. Der Promotionsausschuss besteht aus allen Professoren und Hochschul- und Privatdozenten 1) der Mathematischen Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Tübingen tätig sind. Vorsitzender ist der Dekan.

  3. Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

  4. Die Mitglieder des Promotionsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; diese Pflicht schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein.

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1) Hier und im folgenden meint die männliche Bezeichnung zugleich auch immer die weibliche.

§ 3 Voraussetzung für die Promotion

  1. Voraussetzung für die Annahme als Doktorand und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Mathematik mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren an einer deutschen Universität. Über die Anerkennung eines anderen (z.B. ausländischen) Studienabschlusses entscheidet der Promotionsausschuss.

  2. Besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen mit einer mit hervorragendem Ergebnis bestandenen Diplomprüfung können als Doktorand zugelassen werden, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht worden ist, dass in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich im selben Maße, wie dies bei einem promotionsfähigen Universitätsabsolventen nach Maßgabe dieser Promotionsordnung vorausgesetzt wird, die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit vorhanden ist. Über die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen, im Umfang von bis zu 20 Semesterwochenstunden und bis zu 4 Leistungsnachweisen, entscheidet der Promotionsausschuss auf Vorschlag des Betreuers.

II. Ordentliche Promotion

§ 4 Annahme als Doktorand

  1. Auf Antrag des Bewerbers kann die Annahme als Doktorand erfolgen, wenn die Voraussetzung gemäß § 3 erfüllt ist. Der vorläufige Arbeitstitel der Dissertation und der für die Betreuung vorgesehene Professor oder Hochschul- bzw. Privatdozent sind anzugeben. Auch entpflichtete und in den Ruhestand versetzte Professoren können als Betreuer gewählt werden. Der betreffende Professor oder Hochschul- bzw. Privatdozent hat dem Dekan mitzuteilen, ob er einverstanden ist. Über den Antrag entscheidet der Dekan.

  2. Die Annahme als Doktorand ist durch Eintragung in die Doktorandenliste der Fakultät und auf Wunsch des Bewerbers durch Ausstellung eines Doktorandenausweises bzw. eine Bescheinigung zu bestätigen.

  3. Entschließt sich der Dekan nicht zur Annahme des Antrags, so entscheidet der Promotionsausschuss. Dieser kann die Annahme ablehnen, wenn die Voraussetzung nach § 3 nicht gegeben ist, das in Aussicht genommene Thema für eine Dissertation offensichtlich ungeeignet ist oder kein Mitglied des Promotionsausschusses in der Lage ist, die anzufertigende Dissertation zu betreuen. Die Ablehnung ist zu begründen und dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

  4. Scheidet ein Professor oder Hochschul- bzw. Privatdozent, der die Dissertation eines Doktoranden betreut hat, aus der Fakultät aus und sieht er sich aus diesem Grunde nicht mehr in der Lage, den Doktoranden bis zum Abschluss der Dissertation weiter zu betreuen, so soll der Dekan auf Antrag des Doktoranden ihm nach Möglichkeit ein anderes Mitglied des Promotionsausschusses zur Beratung bei der Anfertigung der Dissertation vermitteln.

  5. Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren (gemäß § 5) nicht in angemessener Zeit gestellt wird.

§ 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

  1. Der Bewerber soll vor Stellung des Antrags auf Zulassung zum Promotionsverfahren zwei Semester an der Universität Tübingen für das Hauptfach Mathematik eingeschrieben oder als Angehöriger des Wissenschaftlichen Dienstes tätig gewesen sein. Auf Antrag entscheidet der Promotionsausschuss über die Befreiung von dieser Voraussetzung.

  2. Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an den Dekan der Mathematischen Fakultät zu richten. 2) Der Antrag muss enthalten:

    1. Den Titel der Dissertation;

    2. die Erklärung, auf welche Weise der Bewerber den mündlichen Qualifikationsnachweis (§ 10) erbringen will;

    3. drei Themen als Vorschlag für das Referat (§ 11 Abs. 1 und 3), falls der Bewerber das Kolloquium als mündlichen Qualifikationsnachweis wählt; sonst die Nennung des Nebenfachs der mündlichen Prüfung und ggf. mit dem Antrag, auf die Prüfung im Nebenfach gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 zu verzichten;

    4. die Erklärung, ob der Bewerber mit öffentlicher Prüfung im Sinne von § 50 Abs. 7 UG einverstanden ist;

    5. die Anschrift des Bewerbers.

    Auf dem Zulassungsantrag können die gewünschten Berichterstatter gemäß § 8 Abs. 1 und gegebenenfalls die gewünschten Prüfer gemäß § 12 Abs. 2 angegeben werden.

  3. Dem Antrag sind beizufügen:

    1. Ein Nachweis der Voraussetzung gemäß § 3, falls der Bewerber nicht bereits als Doktorand angenommen ist;

    2. eine Dissertation (§ 7) in Maschinenschrift in drei vollständigen, gehefteten oder gedruckten Exemplaren;

    3. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er die Arbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat;

    4. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren im Fach Mathematik gestellt hat; gegebenenfalls sind genaue Angaben über Zeitpunkt und Ort der Antragstellung sowie über das Thema zu machen; auf Aufforderung des Promotionsausschusses sind sämtliche Unterlagen zu einem etwaigen früheren Promotionsversuch nachzureichen;

    5. eine Darstellung des Lebenslaufs und Bildungsganges in deutscher Sprache;

    6. eine schriftliche Erklärung des Kandidaten, dass keine Strafverfahren gegen ihn laufen sowie ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist.

§ 6 Entscheidung über die Zulassung

  1. Über die Zulassung entscheidet der Dekan innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags. Erachtet er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht erfüllt, so entscheidet der Promotionsausschuss.

  2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn

    1. die in § 3 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder

    2. die Unterlagen unvollständig sind oder

    3. bei dem Bewerber Voraussetzungen vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden (§ 20) oder

    4. der Bewerber sich im Fach Mathematik in einem Promotionsverfahren befindet oder

    5. ein Verfahren zur Wiederholung des Promotionsverfahrens im Fach Mathematik erfolglos beendet wurde.

  3. Die Entscheidung des Dekans bzw. Promotionsausschusses über den Antrag auf Zulassung ist dem Bewerben unverzüglich - und bei Ablehnung unter Angabe der Gründe - schriftlich mitzuteilen.

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2) Persönliche Einreichung ist erwünscht.

§ 7 Dissertation

  1. Die Dissertation soll die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Mathematik beweisen. Der Bewerber muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form darlegen.

  2. Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dekans; in diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

  3. Die Dissertation ist in Maschinenschrift in drei vollständigen, gehefteten oder gedruckten Exemplaren einzureichen.

  4. Die benutzte Literatur und andere Quellen sind anzugeben.

§ 8 Begutachtung der Dissertation

  1. Für die Begutachtung der Dissertation bestimmt der Dekan im Benehmen mit dem Betreuer zwei Professoren oder Hochschul- bzw. Privatdozenten als ersten und zweiten Berichterstatter, wobei im Regelfall der Betreuer der erste Berichterstatter sein soll. Einer der beiden Berichterstatter soll Professor an der Mathematischen Fakultät sein. Entpflichtete und in den Ruhestand versetzte Professoren können als Berichterstatter bestellt werden.

  2. Die nominierten Berichterstatter sind gehalten, binnen zwei Monaten, spätestens jedoch drei Monate nach ihrer Bestellung, ein schriftliches Gutachten vorzulegen. Bei Überschreiten der Frist kann der Dekan gemäß Absatz 1 einen neuen Berichterstatter bestimmen.

  3. Die Gutachten müssen enthalten:

    1. Eine begründete Empfehlung für die Annahme oder Ablehnung der Dissertation;

    2. einen begründeten Vorschlag für eine der folgenden Noten für die Beurteilung, falls die Annahme der Dissertation empfohlen wird:

      ausgezeichnet=0
      sehr gut =1
      gut =2
      ausreichend =3.
    3. Auf Vorschlag eines Berichterstatters, kann der Dekan dem Bewerber die Dissertation zur Umarbeitung zurückgeben; er muss zugleich eine angemessene Frist für die erneute Vorlage festsetzen. Wird die Frist vom Bewerber nicht eingehalten, so entscheidet der Promotionsausschuss, ob sie verlängert wird oder ob die Dissertation als abgelehnt gilt. Im zweiten Fall ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

§ 9 Beschluss über die Beurteilung der Dissertation

  1. Schlagen die Berichterstatter übereinstimmend die Annahme der Dissertation vor und unterscheiden sich dabei die Vorschläge über die Benotung um nicht mehr als eine Note, so versucht der Dekan im Einvernehmen mit den Berichterstattern, eine einheitliche Benotung zu erzielen. Haben die Berichterstatter die selbe Note vorgeschlagen, oder kommt es im Gefolge des Vermittlungsversuchs des Dekans zu einer einheitlichen Benotung, so werden die Dissertation und die Gutachten bei allen Mitgliedern des Promotionsausschusses in Umlauf gebracht. Gleichzeitig lässt der Dekan den Mitgliedern des Promotionsausschusses eine Mitteilung mit dem Bemerken zugehen, dass die Dissertation und die Gutachten vierzehn Tage zur Einsichtnahme im Dekanat ausliegen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben innerhalb der Auslegefrist das Recht, dem Dekan schriftlich begründeten Einspruch gegen den Vorschlag der Annahme oder der Benotung zu erheben. Sie haben ferner das Recht, Verbesserungen oder Ergänzungen der Dissertation vorzuschlagen; in diesem Fall wird gemäß § 8 Abs. 4 verfahren. Wenn kein Mitglied Einspruch erhebt, so gilt die Dissertation mit der von den Berichterstattern vorgeschlagenen Benotung als angenommen.

  2. In den folgenden Fällen entscheidet der Promotionsausschuss:

    1. Einer der Berichterstatter schlägt die Ablehnung der Dissertation vor, der andere empfiehlt die Annahme.

    2. Die Vorschläge der Berichterstatter in bezug auf die Benotung der Dissertation differieren um mindestens zwei Noten.

    3. Die Vorschläge der Berichterstatter in bezug auf die Benotung der Dissertation differieren um eine Note und der Dekan kann im Einvernehmen mit den Berichterstattern keine einheitliche Benotung erzielen.

    4. Ein Mitglied des Promotionsausschusses erhebt Einspruch gemäß Abs. 1.

    Der Promotionsausschuss kann beschließen, vor der Entscheidung weitere Gutachten anzufordern; er bestimmt gegebenenfalls die zusätzlichen Berichterstatter.

  3. Ist die Dissertation angenommen, so ist der Bewerber zum mündlichen Qualifikationsnachweis (§ 10) zugelassen.

  4. Ist die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren damit erfolglos beendet. Ein Exemplar der Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.

  5. Nach der Beschlussfassung über die Dissertation ist der Bewerber über ihre Annahme oder Ablehnung schriftlich zu unterrichten. Eine Ablehnung muss begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.

§ 10 Mündlicher Qualifikationsnachweis

Der Bewerber hat das Recht, zwischen dem Kolloquium (§ 11) und der mündlichen Prüfung (Rigorosum, § 12) als mündlichem Qualifikationsnachweis zu wählen, wenn er das Staatsexamen bzw. die Diplomprüfung mit Mathematik als Hauptfach und einem wissenschaftlichen Fach einer anderen Fakultät als Nebenfach in den Mathematikfächern mit mindestens sehr gut bestanden hat. Ausnahmen, etwa bei ausländischen Studienabschlüssen, bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses. Sind die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, oder liegt diese Zustimmung nicht vor, so findet die mündliche Prüfung statt. Für die Öffentlichkeit des Kolloquiums bzw. des Rigorosums gilt § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 7 des Universitätsgesetzes: Doktoranden im Fach Mathematik können als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Doktoranden ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 11 Kolloquium

  1. Das Kolloquium besteht aus einem Referat des Bewerbers über eine neuere Forschungsentwicklung der Mathematik und aus einer daran anschließenden Diskussion mit den Mitgliedern des Promotionsausschusses. Eine Prüfung im Nebenfach findet nicht statt; die Note wird aus der früheren Prüfung übernommen.

  2. Der Promotionsausschuss wählt innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen von der Annahme der Dissertation an gerechnet (unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1), das Thema des Referats aus dem drei Themen umfassenden Vorschlag des Bewerbers aus (§ 5 Abs. 2 Nr. 3) und informiert den Bewerber unverzüglich von der Wahl.

  3. Das Kolloquium findet in der Vorlesungszeit statt, frühestens zehn Tage spätestens vier Wochen nach der Festsetzung des Themas.

  4. Das Referat soll 30 Minuten dauern und rein fachwissenschaftlichen Charakter haben. Didaktische Gesichtspunkte sind bei der Beurteilung des Vortrags nicht relevant. Das Kolloqui-um insgesamt soll 90 Minuten dauern. Ein Mitglied des Promotionsausschusses fertigt ein Protokoll über das Kolloquium an.

§ 12 Mündliche Prüfung (Rigorosum)

  1. Die mündliche Prüfung erstreckt sind auf Mathematik als Hauptfach und auf ein wissenschaftliches Fach einer anderen Prüfung als Nebenfach. Nebenfächer sind: Jedes in der jeweils gültigen Fassung der Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Diplom-Studiengang Mathematik zugelassene Nebenfach und jedes im Staatsexamen als Hauptfach neben Mathematik zugelassene wissenschaftliche Fach. Über die Zulassung anderer Nebenfächer entscheidet im Einzelfall auf Antrag, der unmittelbar mit den Antrag auf Annahme als Doktorand oder nach Beginn des Promotionsvorhabens gestellt werden soll, der Promotionsausschuss. Auf die Prüfung des Bewerbers in einem zugelassenen Nebenfach kann verzichtet werden, wenn in dem angegebenen Nebenfach die Diplomprüfung oder das Staatsexamen bestanden wurde. In diesem Fall wird die Note des Nebenfachs übernommen; dabei werden die Zeugnisnoten wie folgt übernommen:
    sehr gut =1
    gut =2
    befriedigend =3
    ausreichend =4.

  2. Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern für das Hauptfach und gegebenenfalls einem für das Nebenfach abgenommen. Einer der Prüfer im Hauptfach muss dem Promotionsausschuss angehören und soll einer der Berichterstatter sein. Der Dekan bestimmt unmittelbar nach der Festsetzung der Note der Dissertation und nach Anhörung des Bewerbers die Prüfer.

  3. Die mündliche Prüfung beginnt frühestens zehn Tage, spätestens vier Wochen nach Festsetzung der Prüfer, wobei die vorlesungsfreie Zeit nicht mitgerechnet wird, und ist innerhalb von vierzehn Tagen abzuhalten.

  4. Die Prüfung dauert im Hauptfach eine, im Nebenfach eine halbe Stunde. An den Prüfungen muss außer den Prüfern und dem Bewerber ein vom Dekan zu bestimmendes Mitglied des Promotionsausschusses oder ein promoviertes Mitglied der Mathematischen Fakultät als Beisitzer teilnehmen. Dieser hat ein Protokoll anzufertigen.

§ 13 Beurteilung des mündlichen Qualifikationsnachweises

  1. Im Kolloquium und im Rigorosum vergeben die Prüfer folgende Noten:

    ausgezeichnet=0
    sehr gut =1
    gut =2
    befriedigend =3
    ausreichend =4.
  2. Die Gesamtnote des mündlichen Qualifikationsnachweises wird als Durchschnitt aus der Note für das Kolloquium bzw. die Hauptfachprüfung und der übernommenen Note für das Nebenfach bzw. der Note für die Nebenfachprüfung ermittelt, wobei die Noten für das Kolloqui-um und das Hauptfach doppelt gewichtet werden. Der mündliche Qualifikationsnachweis ist erbracht, wenn dieser Durchschnitt zwischen 0,0 und 3,5 liegt; in diesem Fall wird folgende Gesamtnote des mündlichen Qualifikationsnachweises festgestellt:

    bei einem Durchschnitt bis 0,5 = 0
    bei einem Durchschnitt über 0,5 bis 1,5 = 1
    bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = 2
    bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = 3
    bei einem Durchschnitt über 3,5 = 4.

  3. Das Ergebnis und ggf. die Gesamtnote des mündlichen Qualifikationsnachweises sind dem Bewerber im Anschluss an das Kolloquium bzw. das Rigorosum bekanntzugeben.

  4. Erscheint der Bewerber zum mündlichen Qualifikationsnachweis nicht, so gilt dieser als nicht erbracht. Auf Antrag des Bewerbers kann der Promotionsausschuss das Versäumnis als entschuldigt betrachten; in diesem Fall setzt der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem Bewerber und ggf. den Prüfern einen neuen Termin fest.

§ 14 Wiederholung des mündlichen Qualifikationsnachweises

  1. Wird der mündliche Qualifikationsnachweis nicht erbracht, so kann sich der Bewerber innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt des ersten Versuches an, noch einmal zum mündlichen Qualifikationsnachweis anmelden. Beim zweiten Mal kann ein vom ersten abweichender Qualifikationsnachweis gewählt werden, sofern der Bewerber die Voraussetzungen hierfür gemäß § 10 erfüllt.

  2. Meldet sich der Bewerber innerhalb der angegebenen Frist nicht zu einer Wiederholung oder erscheint nicht zum angesetzten Termin für den neuerlichen Versuch, so gilt der Qualifikationsnachweis als nicht erbracht. Das Promotionsverfahren ist damit erfolglos beendet.

§ 15 Gesamtnote der Promotion

  1. Nach Erbringung des mündlichen Qualifikationsnachweises stellt der Dekan die Gesamtnote der Promotion fest. Diese ergibt sich aus dem Durchschnitt der Gesamtnote des mündlichen Qualifikationsnachweises (§ 13 Abs. 2) und der Note der Dissertation (§ 8 Abs. 3), die doppelt gewichtet wird. Die Gesamtnote der Promotion lautet dann:

    bei einem Durchschnitt bis 0,5 = ausgezeichnet (summa cum laude)
    bei einem Durchschnitt über 0,5 bis 1,5 = sehr gut (magna cum laude)
    bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut (cum laude)
    bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = ausreichend (rite)
  2. Das Gesamturteil "ausgezeichnet" kann nur erteilt werden, wenn die Dissertation als "ausgezeichnet" beurteilt worden ist, und die Leistungen im mündlichen Qualifikationsnachweis mindestens mit "sehr gut" sowie die entsprechende Prüfung im gegebenenfalls berücksichtigten Diplom- oder Staatsexamenszeugnis mit "sehr gut" benotet worden sind.

  3. Mit der Mitteilung der Gesamtnote erhält der Bewerber eine Bescheinigung darüber, dass und wann er die Prüfungen im Promotionsverfahren bestanden hat. Diese Bescheinigung berechtigt nicht zur Führung des Doktorgrades.

§ 16 Vervielfältigung der Dissertation

  1. Ist der mündliche Qualifikationsnachweis erbracht, so muss der Bewerber der Mathematischen Fakultät unentgeltlich 40 Exemplare der Dissertation (Pflichtexemplare) überlassen. Die Zahl der Pflichtexemplare verringert sich auf fünf, wenn die Veröffentlichung der Dissertation in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift erfolgt oder wenn ein gewerblicher Verlag die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe der Universität Tübingen ausgewiesen ist.

  2. Die Pflichtexemplare müssen innerhalb von 18 Monaten, vom Tag der Festsetzung der Gesamtnote (§ 15) an gerechnet, abgeliefert sein. Vor Ablauf der Frist kann ein Antrag auf Verlängerung beim Promotionsausschuss gestellt werden. Liefert der Bewerber die Pflichtexemplare innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht ab, so erlischt das Recht auf Aushändigung der Promotionsurkunde.

  3. Die Pflichtexemplare sind mit besonderem Titelblatt zu versehen, auf dem die Arbeit als "Dissertation der Mathematischen Fakultät der Erberhard-Karls-Universität Tübingen zur Erlangung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften vorgelegt" bezeichnet wird. Auf der Rückseite des Titelblattes muss angegeben werden:

    Tag der mündlichen Qualifikation: . . . .
    Dekan: . . . .
    1. Berichterstatter: . . . .
    2. Berichterstatter: . . . .

    Es sind alle Berichterstatter anzuführen. Als Dekan ist derjenige anzugeben, der das Amt am Tag des mündlichen Qualifikationsnachweises (letzte Prüfungsleistung) innehatte.

  4. Der Bewerber hat schriftlich zu versichern, dass Änderungen, die in den Gutachten gefordert waren, berücksichtigt sind. Sonstige inhaltliche Änderungen bedürfen der Genehmigung des ersten Berichterstatters. Diese ist dem Dekan vorzulegen.

  5. Auf den letzten Seiten der Pflichtexemplare wird die mit dem Zulassungsantrag eingereichte Darstellung des Lebenslaufes und Bildungsganges wörtlich abgedruckt, es sei denn, dass der Bewerber dem widerspricht. Die Druckprobe des Titelblattes und gegebenenfalls des Lebenslaufes und Bildungsganges ist vor dem endgültigen Druck zur Genehmigung vorzulegen.

§ 17 Vollzug der Promotion

  1. Hat der Bewerber die Pflichtexemplare seiner Dissertation abgegeben, so stellt der Dekan die Promotionsurkunde aus. Sie enthält den Titel und die Note der Dissertation, die Gesamtnote der Promotion sowie das Datum des mündlichen Qualifikationsnachweise (letzte Prüfungsleistung). Sie wird datiert auf den Tag der Abgabe der Pflichtexemplare und vom Rektor/Präsidenten der Universität und vom Dekan der Mathematischen Fakultät unterschrieben.

  2. Der Promotionsausschuss kann die Aushändigung der Urkunde vor Ablieferung der Pflichtexemplare beschließen, wenn der Bewerber nachweist, dass seine Dissertation in einer Zeitschrift bzw. als Buch in einer wissenschaftlichen Reihe zur Veröffentlichung angenommen ist und sich das Erscheinen aus Gründen verzögert, die er nicht zu vertreten hat. Die Urkunde wird in diesem Fall auf den Tag dieses Beschlusses datiert.

  3. Mit der Aushändigung der Urkunde ist die Promotion vollzogen und damit das Recht zum Führen des Doktorgrades erworben.

III. Ehrenpromotion

§ 18 Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber

  1. Die Universität Tübingen verleiht auf Beschluss der Mathematischen Fakultät für besondere wissenschaftliche Verdienste um die Mathematik den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr.rer.nat.h.c.).

  2. Die Verleihung des Grades eines Doktors ehrenhalber kann nur in Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder des Promotionsausschusses einstimmig beschlossen werden.

  3. Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung der Urkunde, in welcher die wissenschaftlichen Leistungen des Promovierten hervorzuheben sind.

  4. Die Urkunde wird vom Rektor/Präsidenten und vom Dekan der Mathematischen Fakultät unterschrieben.

IV. Schlussbestimmungen

§ 19 Ungültigkeit der Promotion

Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so können die Promotion oder einzelne Promotionsleistungen für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuss.

§ 20 Entziehung des Doktorgrades

Der Doktorgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung beim Erbringen der Promotionsleistungen erworden worden ist, oder dass der Bewerber wesentliche Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion vorgetäuscht hat. Vor der Entziehung des Doktorgrades ist der Betroffene anzuhören.

§ 21 Verfahrensregelung

In allen Streitfällen, die sich auf diese Promotionsordnung beziehen sowie über deren Auslegung entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit der Fakultät der Promotionsausschuss. Widerspruchsbescheide werden vom Rektor/Präsidenten der Universität erlassen.

§ 22 Inkrafttreten und Übergangsregelung

  1. De vorstehende Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft.

  2. Für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Promotionsordnung ist auf Antrag des Bewerbers noch nach den Bestimmungen der "Promotionsordnung für den Fachbereich Mathematik der Universität Tübingen vom 8. November 1976 (K.u.U. 1976, S. 2889)" zu verfahren.