Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat
der Senat der Universität Tübingen am 26. Mai
und 14. Juli 1994 folgende Prüfungsordnung beschlossen.
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung
hat seine Zustimmung mit Erlass vom 20. Juni 1994,
Az.: III-818.116/9, erteilt.
Eingearbeitet in die Prüfungsordnung sind die erste bis zur fünften Änderung:
- IIb. Diplom-Vorprüfung
- Zulassung zur
Diplom-Vorprüfung
- Umfang und Art der
Diplom-Vorprüfung
- Durchführung der
Diplom-Vorprüfung
- Bewertung der Prüfungsleistungen
und Notenbildung
- Wiederholung der
Diplom-Vorprüfung
- Zeugnis über die
Diplom-Vorprüfung
- Diplomprüfung
- Zulassung zur
Diplomprüfung
- Umfang und Art der
Diplomprüfung
- Diplomarbeit
- Annahme und Bewertung der
Diplomarbeit
- Durchführung der mündlichen
Prüfungen
- Zusatzfächer
- Bewertung der Prüfungsleistungen
und Notenbildung
- Wiederholung der
Diplomprüfung
- Zeugnis
- Diplomurkunde
- Schlussbestimmungen
- Ungültigkeit der
Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
- Aberkennung des Diplomgrades
- Einsicht in die
Prüfungsakten
- Inkrafttreten und
Übergangsregelung
- Anhang: Leistungsnachweise
(1)
Die Diplomprüfung in Mathematik
ist eine berufsqualifizierende akademische Abschlussprüfung.
Durch die Diplomprüfung, bestehend aus der Diplomarbeit
und mündlichen Prüfungen zum Hauptfach Mathematik
und zu einem Nebenfach, soll festgestellt werden,
ob der Kandidat *) in der Lage ist,
nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten
und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden,
ob er die Zusammenhänge des Faches Mathematik überblickt
und gründliche mathematische Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat,
die ihn für die Berufspraxis qualifizieren.
(2)
Das internationale Studienprogramm Mathematik (ISM) baut auf einem in- oder ausländischen Grundstudium auf. Es richtet sich an deutsche Studierende, die einen Teil ihres Studiums im Ausland verbringen wollen, und an ausländische Studierende, die einen Diplom-Abschluss an einer deutschen Universität anstreben. Zusammen sollen in- und ausländische Studierende in einem zweisprachigen Studium, unter intensiver Betreuung in Tübingen und den Partner-Universitäten und bei Wahrnehmung möglichst vieler Auslandskontakte, einen Diplom-Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit erreichen. Ein zweisemestriger Auslandsaufenthalt an einer der Partner-Universitäten ist für deutsche oder deutschsprachige Studierende dieses Studienprogramms obligatorisch.
(3)
Alternativ zum allgemeinen Hauptstudium Mathematik wird ein Hauptstudium Mathematik mit dem Studienschwerpunkt Wissenschaftliches Rechnen angeboten.
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Mathematische
Fakultät den akademischen Grad "Diplom-Mathematiker" bzw.
"Diplom-Mathematikerin" (abgekürzt "Dipl.-Math.").
(1)
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der für
die Absolvierung der Diplomprüfung benötigten Zeit neun Semester.
(2)
Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche
zeitliche Umfang an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen
einschließlich Übungen und Seminare beträgt
höchstens 160 Semesterwochenstunden.
Dieses Lehrveranstaltungsprogramm erstreckt sich über acht Semester.
(3)
Überschreitet der Kandidat die Regelstudienzeit
um mehr als zwei Semester,
muss er beim Prüfungsausschuss an einem Beratungsgespräch
teilnehmen.
(4) Auf die Studiendauer werden Zeiten der Beurlaubung
nicht angerechnet.
(1) Der Diplomprüfung gehen die Orientierungsprüfung und die Diplom-Vorprüfung voraus.
Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen,
daß er die inhaltlichen und methodischen Kenntnisse erworben hat,
um das weitere Studium (Hauptstudium) mit Erfolg zu betreiben.
(2) Die Diplom-Vorprüfung soll unmittelbar nach dem vierten Fachsemester
abgelegt werden.
Ist die Diplom-Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen
nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters
abgeschlossen,
so erlischt der Prüfungsanspruch,
es sei denn, der Student hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
(3) Zu Beginn des fünften Semesters soll der Kandidat einen Professor,
Hochschul- oder Privatdozent aufsuchen,
um sich mit ihm über die Wahl des Studienschwerpunktes zu beraten,
aus dem die spätere Diplomarbeit hervorgehen soll.
Die Ausgabe des Themas für die Diplomarbeit erfolgt
zusammen mit der Zulassung zur Diplomprüfung
(vgl. § 15 Abs. 3).
(4) Die zu erbringenden Studienleistungen gemäß Studienplan
und die Prüfungsanforderungen nach Maßgabe
dieser Prüfungsordnung sind so gestaltet,
dass die Diplomprüfung innerhalb der in
§ 3 Abs. 1 genannten Regelstudienzeit
abgelegt werden kann.
Spätestens im achten Fachsemester soll der Kandidat
den Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung stellen,
um nach Anfertigung und Abgabe der Diplomarbeit
die mündlichen Prüfungen ablegen zu können
(vgl. § 16 Abs. 1
und § 19 Abs. 1).
(5) Die Diplomprüfung muß spätestens zwei Jahre
nach ihrem Beginn abgeschlossen sein.
Die Frist beginnt mit der Zulassung zur Diplomprüfung
und der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit.
Für Kandidaten,
die zur Diplomprüfung vor dem Ende des siebten Semesters
zugelassen werden,
beginnt diese Frist mit Beginn des achten Semesters.
Ist die Diplomprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen,
so gelten die anstehenden mündlichen Prüfungen als mit
"nicht ausreichend" (5,0) bewertet,
es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.
(6) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung
kann erfolgen,
sobald die geforderten Studienleistungen und Leistungsnachweise
erbracht worden sind.
(1) Für die Durchführung der Diplom-Vorprüfung
und der Diplomprüfung wird ein aus fünf Mitgliedern bestehender
Prüfungsausschuss gebildet.
Er ist für die Organisation der Prüfungen
und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig und achtet darauf,
dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professoren,
einem Vertreter des Wissenschaftlichen Dienstes und einem Studenten,
der dem Ausschuss mit beratender Stimme angehört.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die Professoren sein müssen,
und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden
durch den Fakultätsrat bestellt.
Die Bestellung der Professoren und des Vertreters
des Wissenschaftlichen Dienstes erfolgt in der Regel auf drei Jahre,
die des studentischen Mitglieds auf ein Jahr.
(3) Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig,
mindestens einmal im Jahr,
dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen
und Studienzeiten,
einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten
für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Noten.
Der Bericht - der auch Anregungen zur Reform des Studienplans
und der Prüfungsordnung enthalten kann -
wird in geeigneter Weise offengelegt.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht,
der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen
und die Prüfungsunterlagen einzusehen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
die Prüfer und die Beisitzer (vgl. § 6)
unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen,
sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Jedem von den Beschlüssen des Prüfungsausschusses
betroffenen Studenten ist Gelegenheit zu geben,
vor dem Prüfungsausschuss Stellung zu nehmen.
In Angelegenheiten einer Diplomprüfung ist jeweils
der Betreuer der Diplomarbeit,
sofern er nicht schon dem Prüfungsausschuß angehört,
beratend hinzuzuziehen.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die
bei den einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüfer und Beisitzer.
Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung
gewünschte Prüfer angeben;
ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Prüfers besteht nicht.
(2) Zu Prüfern dürfen nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden, die,
sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern,
in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht,
eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit
ausgeübt haben.
Im Bedarfsfall können auch Mitglieder anderer Fakultäten
oder Hochschulen als Prüfer herangezogen werden.
Als Prüfer in der Diplom-Vorprüfung können
in Ausnahmefällen auch Angehörige des Wissenschaftlichen Dienstes
im Beamtenverhältnis bestellt werden,
die eine einschlägige, eigenverantwortliche,
selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
(3) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden,
wer die Diplomprüfung im Studiengang Mathematik
an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
oder einen Hochschulabschluss in vergleichbaren Fächern abgelegt hat.
(4) Der Vorsitzende sorgt dafür,
dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer
rechtzeitig bekanntgegeben werden.
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
im Diplomstudiengang Mathematik an einer Universität
oder einer gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen.
Soweit die Diplom-Vorprüfung Prüfungsgebiete nicht enthält,
die an der Universität Tübingen Gegenstand
der Diplom-Vorprüfung,
nicht aber der Diplomprüfung sind,
ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.
Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden,
wenn mehr als die Hälfte der mündlichen Prüfungen
gemäß § 16 Abs. 1
oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in anderen Studiengängen werden anerkannt,
soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang
und in den Anforderungen denjenigen des Mathematik-Studiums
an der Universität Tübingen im Wesentlichen entsprechen.
Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertung vorzunehmen.
Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen,
die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes
erbracht worden sind,
sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
aus staatlich anerkannten Fernstudien sowie Berufsakademien
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt,
sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind -
zu übernehmen und nach Maßgabe der vorliegenden
Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen.
Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen.
Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 - 3
besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung.
Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen,
die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind,
erfolgt von Amts wegen.
Der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen
vorzulegen.
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet,
wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe
nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung
ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
Dasselbe gilt,
wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten
Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes
und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes
verlangt werden.
Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall
anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat,
das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet.
(4) Ein Kandidat,
der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört,
kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden
von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden;
in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit
"nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss
den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen
ausschließen.
(5) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen,
daß die Entscheidungen nach Absatz 4 Sätze 1 und 2
vom Prüfungsausschuss überprüft werden.
Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1)
Die Orientierungsprüfung ist bis zum Ende des zweiten Semesters abzulegen.
(2)
Gegenstand der Orientierungsprüfung ist der Erwerb einer der Übungsscheine Analysis I oder Analysis II und einer der Übungsscheine Lineare Algebra I oder Lineare Algebra II. Für den Erwerb dieser Übungsscheine ist jeweils das Bestehen einer Klausur erforderlich.
(3)
Diese Klausuren können bei Nichtbestehen einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Diplom-Prüfungsausschusses hin kann in besonders begründeten Fällen die Wiederholungsklausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden.
(4)
Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erfolgreich abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.
Für Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, kann die Frist um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein 3. Lebensjahr vollendet hat. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen. Er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
Für Studierende, die wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, kann die Frist um ein bis zwei Semester verlängert werden. Der Studierende hat insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen. Die Universität kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes oder eines Amtsaztes verlangen.
Über Fristverlängerungen entscheidet der Vorsitzende des Diplom-Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag.
(5)
Auf den Übungsscheinen zur Analysis II und zur Linearen Algebra II wird vermerkt, dass sie als Prüfungsleistung für die Orientierungsprüfung gelten. Die Studierenden erhalten auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Diplom-Prüfungsausschusses eine Bescheinigung über das Bestehen der Orientierungsprüfung.
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife,
einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife
oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen
Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt;
- an der Universität Tübingen immatrikuliert ist;
- ein dem Studienplan entsprechendes Studium und die im Hauptfach Mathematik und im Nebenfach geforderten Leistungsnachweise oder äquivalente Leistungen gemäß
Anhang, der Bestandteil der Prüfungsordnung ist,
erbracht hat;
- seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich
beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Ihm sind beizufügen:
- Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen und die Benennung des Nebenfaches
(vgl. § 10 Abs. 2);
- eine Erklärung darüber,
ob sich der Kandidat bereits einer Diplom-Vorprüfung
oder Diplomprüfung im Fach Mathematik ohne Erfolg unterzogen hat
oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
- ggf. ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit
in den mündlichen Prüfungen (vgl. § 11 Abs. 5);
- ein tabellarischer Lebenslauf,
aus dem der Bildungsgang des Kandidaten hervorgeht.
(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich,
eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage
in der vorgeschriebenen Weise beizufügen,
kann der Prüfungsausschuss gestatten,
den Nachweis auf andere Art zu führen.
(4) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses,
in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss,
über die Zulassung.
Bei Zweifeln darüber,
ob die erbrachten Studienleistungen für eine Zulassung ausreichen,
ist mindestens ein Fachvertreter zu hören.
Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
(5) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn
- die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
oder
- die Unterlagen unvollständig sind
und nach Aufforderung zur Vervollständigung unvollständig bleiben,
oder
- der Kandidat sich in demselben Studiengang in einem Prüfungsverfahren
befindet, oder
- der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung
in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.
(6) Die eingereichten Dokumente werden nach Abschluss
der Diplom-Vorprüfung dem Kandidaten zurückgegeben.
(1) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf das Hauptfach Mathematik
und das Nebenfach.
Sie besteht aus vier Prüfungen über
- Analysis I und II und eine der Vorlesungen Analysis III
oder Analysis IV
- Lineare Algebra I und II und eine weitere vierstündige
Vorlesung nicht-analytischer Richtung;
falls als solche nicht Algebra I gewählt wird,
muss der Übungsschein Algebra I vorliegen;
- Numerische Mathematik I oder Stochastik I
- das Nebenfach gemäß Absatz 2.
(2) Als Nebenfach kann
- Informatik
- Physik
- Wirtschaftswissenschaft
oder jedes andere Fach, das an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen als Hauptfach abgeschlossen werden kann, gewählt werden. Die Zulassung ist vorbehaltlich eventueller Zulassungsbeschränkungen in den Nebenfächern, z.B. aus Kapazitätsgründen. Wird ein anderes als eines der drei oben aufgeführten Nebenfächer gewählt, so soll sich der Kandidat rechtzeitig beraten lassen.
(3) Die Prüfungen im Hauptfach Mathematik (Abs.1 Nr.1-3)
erfolgen mündlich
und dauern je Kandidat und Prüfung jeweils 30 bis 35 Minuten.
Die Prüfung im Nebenfach ist in der Regel ebenfalls mündlich und von 30 bis 35 Minuten Dauer.
Die Prüfung im Nebenfach kann aber auch durch eine oder mehrere Klausuren unter Aufsicht des jeweiligen Prüfungsamtes durchgeführt werden.
(4) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen,
dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt
und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.
Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden,
ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.
In Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen,
dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln
ein Problem mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen
und Wege zu einer Lösung finden kann.
(5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise
in der vorgesehenen Form abzulegen,
kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten,
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(1) Die drei mathematischen Prüfungen werden innerhalb von drei Wochen
abgenommen,
alle vier mündlichen Prüfungen einschließlich Nebenfach
innerhalb von vier Monaten.
(2) Jede der mündlichen Prüfungen wird von einem Prüfer
in Anwesenheit eines Beisitzers abgenommen.
Höchstens zwei der mathematischen Prüfungen dürfen
von demselben Prüfer abgenommen werden.
(3) Die Gegenstände und das Ergebnis jeder mündlichen Prüfung
sind durch den Beisitzer in einem Protokoll festzuhalten.
Das Protokoll ist von Prüfer und Beisitzer zu unterzeichnen.
(4) Das Ergebnis jeder Prüfung ist dem Kandidaten persönlich
unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen.
Der Kandidat hat nach § 27
das Recht auf Einsicht in das Protokoll.
(5) Studenten des gleichen Studiengangs können nach Maßgabe
der vorhandenen Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen
teilnehmen.
Denjenigen Studenten ist Vorrang zu gewähren,
die die betreffende Prüfung zu einem späteren Prüfungstermin
ablegen wollen.
Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses.
Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten
ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(6) Die Klausuren gemäß § 10 Abs. 4 können
- abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 -
im Laufe des Grundstudiums erbracht werden.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 4
unberührt.
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden
von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die folgenden Noten
zu verwenden:
| 1 = sehr gut |
eine hervorragende Leistung; |
| 2 = gut |
eine Leistung, die erheblich
über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
| 3 = befriedigend |
eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht; |
| 4 = ausreichend |
eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen genügt; |
| 5 = nicht ausreichend |
eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können
Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3
gebildet werden;
die Noten 0,7 und 4,3 sowie 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Klausurarbeiten,
die nicht studienbegleitend sind und deren Bestehen Voraussetzung
für die Fortsetzung des Studiums ist,
sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten.
Einer der Prüfer muss Professor sein.
Die Note wird gemäß Absatz 5 aus dem arithmetischen Mittel
der Einzelbewertungen gebildet.
(3) Eine Prüfung ist bestanden,
wenn die erzielte Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
Eine Prüfung, die sich aus mehreren Prüfungsleistungen zusammensetzt,
ist bestanden,
wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mindestens
mit der Note "ausreichend" (bis 4,0) bewertet worden sind;
die Note der Prüfung errechnet sich in diesem Fall aus dem Durchschnitt
der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.
Die Note einer Prüfung lautet:
| Bei einem Durchschnitt bis 1,5 |
sehr gut, |
| bei einem Durchschnitt über 1,5
bis 2,5 |
gut, |
| bei einem Durchschnitt über 2,5
bis 3,5 |
befriedigend, |
| bei einem Durchschnitt über 3,5
bis 4,0 |
ausreichend, |
| bei einem Durchschnitt über 4,0 |
nicht ausreichend. |
(4) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden,
wenn alle Prüfungen gemäß § 10 Abs. 1
bestanden sind.
Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungen.
Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
| Bei einem Durchschnitt bis 1,5 |
sehr gut, |
| bei einem Durchschnitt über 1,5
bis 2,5 |
gut, |
| bei einem Durchschnitt über 2,5
bis 3,5 |
befriedigend, |
| bei einem Durchschnitt über 3,5
bis 4,0 |
ausreichend. |
(5) Bei der Bildung einzelner Prüfungsnoten gemäß Absatz 3
und der Gesamtnote gemäß Absatz 4 wird nur die erste Stelle
hinter dem Komma berücksichtigt;
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(1) Die Prüfung kann innerhalb der Frist des
§ 4 Abs. 2 einmal wiederholt werden.
Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich dabei nur auf diejenigen
Prüfungen, die nicht bestanden wurden oder als nicht bestanden gelten;
die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 11
und 12 entsprechend.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden
oder gilt sie als nicht bestanden,
so bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Zeitraum
für die Wiederholungsprüfung.
Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb von sechs Monaten
abgelegt werden.
Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch,
es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(3) Wird eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplom-Vorprüfung
nicht bestanden,
dann ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden.
Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur in besonderen
Härtefällen und in höchstens zwei Prüfungen
gemäß § 10 Abs. 1 zulässig;
die Entscheidung trifft der Prüfungsausschu&ss auf Antrag
des Kandidaten.
§ 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine schriftliche Wiederholungsprüfung mit "nicht ausreichend"
bewertet,
so findet unverzüglich eine mündliche Nachprüfung statt.
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich
- möglichst innerhalb von vier Wochen - ein Zeugnis ausgestellt,
welches die in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten
und die Gesamtnote enthält.
Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben,
an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden
oder gilt sie als nicht bestanden,
so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten
hierüber einen schriftlichen Bescheid,
der auch darüber Auskunft gibt,
ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist
die Prüfung wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden,
wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise
sowie der Exmatrikulationsbescheinigung vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt,
die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten
sowie die zur Diplom-Vorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen lässt,
dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife,
einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife
oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen
Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt;
- die Diplom-Vorprüfung im Diplom-Studiengang Mathematik
oder sonstige gleichwertige Prüfungsleistungen erbracht hat
(vgl. § 7);
- die im Hauptfach Mathematik und im Nebenfach geforderten
Leistungsnachweise nach der Diplom-Vorprüfung
oder äquivalente Leistungen gemäß Anhang erbracht hat;
- seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich
beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Ihm sind beizufügen:
- Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen und die Benennung des Nebenfaches
(vgl. § 10 Abs. 2);
- ein Vorschlag, welcher Professor, Hochschul- oder Privatdozent
der Mathematischen Fakultät die Betreuung der Diplomarbeit
übernehmen soll,
verbunden mit einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung
des Betreffenden.
Auf besonderen Antrag des Kandidaten sorgt der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die Vermittlung eines Betreuers,
sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind
(vgl. § 4 Abs. 3 und § 17 Abs. 2).
- Eine Erklärung gemäß
§ 9 Abs. 2 Nr. 2.
(3) Für die Zulassung zur Diplomprüfung gilt im übrigen
§ 9 entsprechend.
Die Ausgabe des Themas für die Diplomarbeit erfolgt zusammen
mit der Zulassung zur Diplomprüfung
(vgl. § 4 Abs. 3
und § 17 Abs. 2 und 3).
(4)
Zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist für deutschsprachige Teilnehmer des Studienprogramms ISM der Nachweis des Auslandsaufenthalts gemäß § 1 Abs. 2.
(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den
folgenden Prüfungen zum Hauptfach Mathematik
und zum Nebenfach:
- Reine Mathematik
- Angewandte Mathematik
- Spezialgebiet der Mathematik nach Wahl
- Nebenfach
Die Prüfungen für die Fächer Ziffer 1 bis 3 sind mündliche Prüfungen; für die Prüfung im Nebenfach gilt § 16 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3.
(1a)
Wurde das Hauptstudium mit dem Studienschwerpunkt Wissenschaftliches Rechnen absolviert, so besteht die Diplomprüfung abweichend von Absatz 1 aus der Diplomarbeit und den folgenden mündlichen Prüfungen:
- Reine Mathematik
- Angewandte Mathematik
- Mathematische Physik
- Nebenfach Informatik
(2) In den Prüfungen über Reine und Angewandte Mathematik
werden Kenntnisse aus Vorlesungen des Hauptstudiums im Umfang von jeweils
mindestens zwölf Semesterwochenstunden verlangt.
Sichere Kenntnisse der Grundvorlesungen Analysis III und IV, Algebra I,
Numerische Mathematik I und Stochastik I werden dabei vorausgesetzt.
(3) In der Prüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 soll der Kandidat
vertiefte Kenntnisse in einem Teilgebiet der Mathematik nachweisen,
das er als Schwerpunkt seines Studiums gewählt hat
(vgl. § 4 Abs. 3).
(4) Die Prüfung gemäß Absatz 1 Nr. 4 erfolgt
in dem gemäß § 10 Abs. 2
in der Diplom-Vorprüfung gewählten Nebenfach.
Es werden Kenntnisse geprüft,
die auf dem in der Diplom-Vorprüfung verlangten Wissen
im betreffenden Fach aufbauen.
Der Wechsel des Nebenfaches bedarf der Genehmigung durch den
Prüfungsausschuss.
(4a)
Wurde das Hauptstudium mit dem Studienschwerpunkt Wissenschaftliches Rechnen absolviert, so ist Informatik als nebenfach vorgeschrieben.
(5) Die Prüfungen erfolgen mündlich und dauern
- soweit nichts anderes bestimmt ist - jeweils 30 bis 40 Minuten. § 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Im übrigen gilt § 10 Abs. 6.
(7)
Falls im Studienprogramm ISM die Diplomarbeit von einem Tübinger Dozenten in Zusammenarbeit mit einem Kollegen einer Partner-Universität betreut wird, soll der ausländische Dozent durch den Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses als zweiter Gutachter für die Bewertung der Diplomarbeit benannt werden.
(1) In der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen,
dass er sein Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist,
innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig
nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Mit der Zulassung zur Diplomprüfung gibt der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses das Thema der Diplomarbeit aus
und bestellt einen Betreuer (vgl. § 4 Abs. 3
und § 15 Abs. 2 Nr. 2).
Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Der Betreuer muss Professor, Hochschul- oder Privatdozent
an der Mathematischen Fakultät sein.
Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Themas
sowie eines bestimmten Betreuers besteht nicht.
(3) Die Zeit von der Ausgabe des Themas (Tag der Zulassung)
bis zur Ablieferung der Arbeit beträgt sechs Monate.
Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit müssen
so vorgegeben sein,
dass diese Frist eingehalten werden kann.
Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit ausnahmsweise
um bis zu höchstens drei Monate verlängern.
(4) Der Kandidat hat einmal die Möglichkeit,
aus triftigen Gründen ein an ihn ausgegebenes Thema
für eine Diplomarbeit innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach Zulassung zur Diplomprüfung unbearbeitet zurückzugeben
und sich ein anderes Thema geben zu lassen.
Die Bearbeitungsfrist gemäß Absatz 3 beginnt in diesem Fall
mit der Ausgabe des neuen Themas durch den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses.
(5) Die Diplomarbeit ist mit einer schriftlichen Erklärung
des Kandidaten zu versehen,
dass er die Arbeit selbständig verfasst
und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(6) Als Diplomarbeit kann auch eine schon vorliegende wissenschaftliche Arbeit
des Kandidaten oder die Wissenschaftliche Arbeit im Fach Mathematik
für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
anerkannt werden,
wenn sie den Anforderungen einer Diplomarbeit genügt
und nach vergleichbaren Verfahrensregeln angefertigt worden ist.
In diesem Fall verkürzt sich die in
§ 4 Abs. 5 Satz 1 genannte Frist zur Ablegung
der Diplomprüfung auf fünfzehn Monate.
(7) Soll die Diplomarbeit in oder mit einer Einrichtung außerhalb
der Hochschule durchgeführt werden,
bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses.
(1) Die Diplomarbeit ist, in drei gehefteten Exemplaren,
fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
abzuliefern;
der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert,
gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn,
der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
(2) Die Diplomarbeit ist unverzüglich durch zwei Gutachter zu bewerten;
das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
Einer der Gutachter soll der Professor, Hochschul- oder Privatdozent sein,
der die Diplomarbeit betreut hat.
Der zweite Gutachter wird vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses bestimmt.
Einer der Gutachter muss Professor sein.
(3) Für die Bewertung der Diplomarbeit gilt
§ 12 entsprechend.
Differieren die Bewertungen und lässt sich kein Einvernehmen
unter den Gutachtern herstellen,
so entscheidet der Prüfungsausschuss
über die endgültige Bewertung.
Der Prüfungsausschuss kann weitere Gutachten einholen.
(4) Die Bewertung ist dem Kandidaten unverzüglich,
spätestens jedoch eine Woche vor Beginn
der mündlichen Prüfungen mitzuteilen.
(5) Eine Diplomarbeit gilt als abgelehnt,
wenn sie endgültig mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden ist.
Für die Wiederholung der Diplomarbeit gilt § 22.
(1) Die Termine für die mündlichen Prüfungen
werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt,
sobald feststeht,
daß die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0)
bewertet wird.
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 5
sind hierbei zu beachten.
(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen
gilt § 11 entsprechend.
(1) Der Kandidat kann sich in bis zu zwei weiteren Fächern,
die gemäß § 10 Abs. 2
zulässig sind,
einer Prüfung unterziehen.
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag
des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen,
jedoch bei der Ermittlung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
in der Diplomprüfung und für die Bildung einzelner
Prüfungsnoten und der Gesamtnote gilt § 12
entsprechend.
Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden,
wenn die Noten der mündlichen Prüfungen
jeweils mindestens "ausreichend" sind,
die Diplomarbeit aber mit der Note "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet worden ist.
(2) Bei der Bildung der Gesamtnote zählt die Note der Diplomarbeit
doppelt.
(3) Sind alle Prüfungsleistungen mit Note 1,0 bewertet,
wird die Gesamtnote mit dem Zusatz "mit Auszeichnung bestanden" versehen.
(1) Die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen
können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden.
(2) Ist die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden
oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet,
so ist dem Kandidaten auf Antrag unverzüglich ein neues Thema zu stellen,
sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe
der Note der ersten Diplomarbeit gestellt wird.
Für die Wiederholung der Diplomarbeit gelten die Bestimmungen
der §§ 17 und 18 entsprechend.
Die Rückgabe des neuen Themas,
in der in § 17 Abs. 4 genannten Frist,
ist nur noch dann zulässig,
wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit
von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
Wird der Antrag auf ein neues Thema nicht rechtzeitig gestellt
oder wird auch die zweite Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet
bzw. nicht fristgemäß abgeliefert,
so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden;
ein dritter Versuch ist ausgeschlossen.
Im Falle der hier geregelten Wiederholung der Diplomarbeit
verlängert sich die in § 4 Abs. 5 Satz 1
festgesetzte Frist um die entsprechende neue Bearbeitungszeit.
(3) Für die Wiederholung mündlicher Prüfungen
gelten die Bestimmungen des § 13 entsprechend.
Die in § 4 Abs. 5 Satz 1 festgesetzte Frist
verlängert sich in diesem Falle um einmalig drei Monate.
(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden,
so ist ihm unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen,
ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungen erzielten Noten,
das Thema sowie die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote enthält.
Auf Antrag des Kandidaten wird die bis zum Abschluss
der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer
in das Zeugnis aufgenommen.
(2) Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel der Mathematischen Fakultät versehen.
Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben,
an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
Im übrigen gilt § 14 Abs. 2-4 entsprechend.
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung
wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde ausgehändigt.
Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan der Mathematischen Fakultät
unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
Als Datum der Diplomurkunde ist der Tag anzugeben,
an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten
für diejenigen Prüfungsleistungen,
bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat,
entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise
für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt,
ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,
so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung
der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze
über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls
ein neues zu erteilen.
Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde
einzuziehen,
wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung
für nicht bestanden erklärt worden ist.
(5) Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2
ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum
des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Die Entziehung des akademischen Diplomgrades
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens
wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht
in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer
und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Alle an einer Prüfung beteiligten Prüfer und Gutachter
haben das Recht,
die Akten dieser Prüfung einzusehen.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
Baden-Württemberg in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 22.8.1977
(K. u. U. 1977, S. 1456) außer Kraft.
(2) War ein Kandidat bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung
bereits im Diplom-Studiengang Mathematik an der Universität Tübingen
eingeschrieben,
so finden auf seinen schriftlichen Antrag die Vorschriften
der Prüfungsordnung vom 22. August 1977 Anwendung.
Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung können jedoch
auch in diesem Fall einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen
längstens bis zum 31. März 1998 nach der Prüfungsordnung
vom 22. August 1977 abgelegt werden (Ausschlussfrist).
Der Antrag, der unwiderruflich ist,
muss spätestens zusammen mit dem Antrag auf Zulassung
zur Diplom-Vorprüfung oder,
falls der Kandidat diese schon vor dem Inkrafttreten
dieser Prüfungsordnung bestanden hatte,
zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung gestellt werden.
Studierende,
die nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Diplom-Vorprüfung
abschließen,
müssen die Diplomprüfung
nach dieser Prüfungsordnung ablegen.
| Tübingen, den 29. August 1994 |
A. Theis |
Universitätspräsident |
Als Leistungsnachweise werden gefordert:
zur Diplom-Vorprüfung mindestens
- einer der beiden Übungsscheine Analysis I oder Lineare Algebra I
und beide Übungsscheine Analysis II und Lineare Algebra II
- einer der beiden Übungsscheine Analysis III oder Analysis IV und
den Übungsschein Algebra I,
falls Algebra I nicht in der mündlichen Prüfung gewählt wird
- einer der beiden Übungsscheine Numerische Mathematik I
oder Stochastik I
- ein Proseminarschein
zur Diplomprüfunq mindestens
- beide Übungsscheine der Grundvorlesungen Analysis III
und Analysis IV
- beide Übungsscheine der Grundvorlesungen Numerische Mathematik I
und Stochastik I
- mindestens zwei weitere Übungsscheine zu Kursvorlesungen
- zwei Seminarscheine aus verschiedenen Gebieten
Wird das Hauptstudium mit dem Studienschwerpunkt Wissenschaftliches Rechnen absolviert, so werden die folgenden Leistungsnachweise für die Diplomprüfung mindestens gefordert:
- Mathematik:
- beide Übungsscheine der Grundvorlesungen Analysis III und IV,
- beide Übungsscheine der Grundvorlesungen Numerische Mathematik I und Stochastik I,
- mindestens zwei Übungsscheine zu Kursvorlesungen, davon einer zu einer der Vorlesungen Partielle Differentialgleichungen I, Geometrie oder Diskrete Mathematik und einer zu einer der Vorlesungen Numerische Mathematik II oder Mathematische Statistik,
- ein Seminarschein
- Physik: Ein Übungsschein zu einer der Vorlesungen der Theoretischen Physik
- Elektrodynamik
- Quantenmechanik
- Thermodynamik
- Physik der Kontinua
- Informatik: Ein Übungsschein zu einer der Vorlesungen
- Architektur und Programmierung von Höchstleistungsrechnern
- Softwaretechnik
- Algorithmen und Komplexität
- Mathematik, Physik oder Informatik:
- Ein Schein über eine Studienarbeit; Studienarbeit und Seminar (s.o) müssen zu verschiedenen Gebieten gehören
- Ein Praktikumsschein Wissenschaftliches Rechnen
Lesitungsnachweise zur Diplom-Vorprüfung:
- ein Übungsschein zur Informatik I
- ein Übungsschein zur Informatik II
- ein Übungsschein zur Informatik III oder ein Übungsschein zur Technischen Informatik oder ein Übungsschein zum Basispraktikum Technische Informatik
Die Diplom-Vorprüfung erfolgt über:
- Informatik I
- Informatik II und
- Informatik III oder Technischen Informatik I oder Technischen Informatik II
Die Vordiplomprüfung erfolgt schriftlich im Rahmen von Klausuren unter Aufsicht des Prüfungsamtes.
Leistungsnachweise zur Diplomprüfung:
- ein Übungsschein aus dem Bereich der Praktischen Informatik
- eine Studienarbeit
Die Diplomprüfung ist mündlich und erstreckt sich über Vertiefungsvorlesungen im Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden.
zur Diplom-Vorprüfung
- ein Übungsschein zum Integrierten Kurs Physik I oder II
- ein Übungsschein zu, Integrierten Kurs Physik III
zur Diplomprüfung
je nach gewähltem Schwerpunkt
Experimentalphysik:
- der Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum
Theoretische Physik:
- ein Übungsschein zu einer der Vorlesungen
über Quantenmechanik, Elektrodynamik oder Thermodynamik
Astronomie/Astrophysik:
- ein Praktikumsschein zum Astronomischen Praktikum
- ein Übungsschein zu einer der Vorlesungen
in Theoretischer Astrophysik
Es kann zwischen dem Studienplan für das Bachelor-Nebenfach Betriebswirtschaftslehre (60 ECTS-Punkte) und dem Studienplan für das Bachelor-Nebenfach Vorlkswirtschaftslehre (60 ECTS-Punkte) gewählt werden. Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung werden dabei studienbegleitend in jeweils 4 Klausuren zu verschiedenen Modulen unter Aufsicht des Prüfungsamtes abgelegt. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
In den Nebenfächern gemäß § 10 Abs. 2 außer Informatik, Physik und Wirtschaftswissenschaft soll der Kandidat jeweils zu Beginn des Grund- bzw. Hauptstudiums mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen Studienplan vereinbaren, aus dem die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen hervorgehen.
*
Hier und im Folgenden meint die männliche Bezeichnung
zugleich auch immer die weibliche.
[Uni Tübingen
| Mathematisches Institut
| Studium
| Prüfungsordnung]