Eberhard Karls Universität Tübingen


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Prüfungsordnung der Universität Tübingen

für den Diplom-Studiengang Mathematik
vom 29. August 1994


Wichtig. Obwohl bei der Erstellung der html-Version dieses Dokuments größtmögliche Sorgfalt angewendet wurde, kann eine Verantwortung für die Richtigkeit der Übertragung nicht übernommen werden. Maßgeblich ist der in gedruckter Form veröffentlichte Text, der im Dekanatssekretariat eingesehen werden kann. Im Prüfungsamt der Fakultät ist eine nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung erhältlich.

Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 26. Mai und 14. Juli 1994 folgende Prüfungsordnung beschlossen.

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung mit Erlass vom 20. Juni 1994, Az.: III-818.116/9, erteilt.

Eingearbeitet in die Prüfungsordnung sind die erste bis zur fünften Änderung:

  • Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Diplomstudiengang Mathematik vom 12. Juli 2000
  • Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Diplomstudiengang Mathematik vom 08. August 2000
  • Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Diplomstudiengang Mathematik vom 30. Juli 2002
  • Vierte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Diplomstudiengang Mathematik vom 01. März 2005
  • Fünfte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Diplomstudiengang Mathematik vom 18. November 2005
  • Sechste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Diplomstudiengang Mathematik vom 11. Juli 2008

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Zweck der Diplomprüfung
    2. Diplomgrad
    3. Regelstudienzeit
    4. Prüfungen, Melde- und Prüfungsfristen
    5. Prüfungsausschuss
    6. Prüfer und Beisitzer
    7. Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
    8. Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

   IIa. Orientierungsprüfung
   8a. Durchführung der Orientierungsprüfung

   IIb. Diplom-Vorprüfung
    1. Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
    2. Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
    3. Durchführung der Diplom-Vorprüfung
    4. Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung
    5. Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
    6. Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung

  1. Diplomprüfung
    1. Zulassung zur Diplomprüfung
    2. Umfang und Art der Diplomprüfung
    3. Diplomarbeit
    4. Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
    5. Durchführung der mündlichen Prüfungen
    6. Zusatzfächer
    7. Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung
    8. Wiederholung der Diplomprüfung
    9. Zeugnis
    10. Diplomurkunde
  2. Schlussbestimmungen
    1. Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
    2. Aberkennung des Diplomgrades
    3. Einsicht in die Prüfungsakten
    4. Inkrafttreten und Übergangsregelung
  3. Anhang: Leistungsnachweise


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung in Mathematik ist eine berufsqualifizierende akademische Abschlussprüfung. Durch die Diplomprüfung, bestehend aus der Diplomarbeit und mündlichen Prüfungen zum Hauptfach Mathematik und zu einem Nebenfach, soll festgestellt werden, ob der Kandidat *) in der Lage ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, ob er die Zusammenhänge des Faches Mathematik überblickt und gründliche mathematische Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die ihn für die Berufspraxis qualifizieren.

(2) Das internationale Studienprogramm Mathematik (ISM) baut auf einem in- oder ausländischen Grundstudium auf. Es richtet sich an deutsche Studierende, die einen Teil ihres Studiums im Ausland verbringen wollen, und an ausländische Studierende, die einen Diplom-Abschluss an einer deutschen Universität anstreben. Zusammen sollen in- und ausländische Studierende in einem zweisprachigen Studium, unter intensiver Betreuung in Tübingen und den Partner-Universitäten und bei Wahrnehmung möglichst vieler Auslandskontakte, einen Diplom-Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit erreichen. Ein zweisemestriger Auslandsaufenthalt an einer der Partner-Universitäten ist für deutsche oder deutschsprachige Studierende dieses Studienprogramms obligatorisch.

(3) Alternativ zum allgemeinen Hauptstudium Mathematik wird ein Hauptstudium Mathematik mit dem Studienschwerpunkt Wissenschaftliches Rechnen angeboten.

§ 2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Mathematische Fakultät den akademischen Grad "Diplom-Mathematiker" bzw. "Diplom-Mathematikerin" (abgekürzt "Dipl.-Math.").

§ 3 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der für die Absolvierung der Diplomprüfung benötigten Zeit neun Semester.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche zeitliche Umfang an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen einschließlich Übungen und Seminare beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden. Dieses Lehrveranstaltungsprogramm erstreckt sich über acht Semester.

(3) Überschreitet der Kandidat die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester, muss er beim Prüfungsausschuss an einem Beratungsgespräch teilnehmen.

(4) Auf die Studiendauer werden Zeiten der Beurlaubung nicht angerechnet.

§ 4 Prüfungen, Melde- und Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung gehen die Orientierungsprüfung und die Diplom-Vorprüfung voraus. Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er die inhaltlichen und methodischen Kenntnisse erworben hat, um das weitere Studium (Hauptstudium) mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung soll unmittelbar nach dem vierten Fachsemester abgelegt werden. Ist die Diplom-Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters abgeschlossen, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Student hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.

(3) Zu Beginn des fünften Semesters soll der Kandidat einen Professor, Hochschul- oder Privatdozent aufsuchen, um sich mit ihm über die Wahl des Studienschwerpunktes zu beraten, aus dem die spätere Diplomarbeit hervorgehen soll. Die Ausgabe des Themas für die Diplomarbeit erfolgt zusammen mit der Zulassung zur Diplomprüfung (vgl. § 15 Abs. 3).

(4) Die zu erbringenden Studienleistungen gemäß Studienplan und die Prüfungsanforderungen nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung sind so gestaltet, dass die Diplomprüfung innerhalb der in § 3 Abs. 1 genannten Regelstudienzeit abgelegt werden kann. Spätestens im achten Fachsemester soll der Kandidat den Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung stellen, um nach Anfertigung und Abgabe der Diplomarbeit die mündlichen Prüfungen ablegen zu können (vgl. § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1).

(5) Die Diplomprüfung muß spätestens zwei Jahre nach ihrem Beginn abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit der Zulassung zur Diplomprüfung und der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit. Für Kandidaten, die zur Diplomprüfung vor dem Ende des siebten Semesters zugelassen werden, beginnt diese Frist mit Beginn des achten Semesters. Ist die Diplomprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen, so gelten die anstehenden mündlichen Prüfungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.

(6) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann erfolgen, sobald die geforderten Studienleistungen und Leistungsnachweise erbracht worden sind.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung wird ein aus fünf Mitgliedern bestehender Prüfungsausschuss gebildet. Er ist für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig und achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professoren, einem Vertreter des Wissenschaftlichen Dienstes und einem Studenten, der dem Ausschuss mit beratender Stimme angehört. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die Professoren sein müssen, und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch den Fakultätsrat bestellt. Die Bestellung der Professoren und des Vertreters des Wissenschaftlichen Dienstes erfolgt in der Regel auf drei Jahre, die des studentischen Mitglieds auf ein Jahr.

(3) Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Noten. Der Bericht - der auch Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung enthalten kann - wird in geeigneter Weise offengelegt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer (vgl. § 6) unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Jedem von den Beschlüssen des Prüfungsausschusses betroffenen Studenten ist Gelegenheit zu geben, vor dem Prüfungsausschuss Stellung zu nehmen. In Angelegenheiten einer Diplomprüfung ist jeweils der Betreuer der Diplomarbeit, sofern er nicht schon dem Prüfungsausschuß angehört, beratend hinzuzuziehen.

§ 6 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die bei den einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüfer und Beisitzer. Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung gewünschte Prüfer angeben; ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Prüfers besteht nicht.

(2) Zu Prüfern dürfen nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Im Bedarfsfall können auch Mitglieder anderer Fakultäten oder Hochschulen als Prüfer herangezogen werden. Als Prüfer in der Diplom-Vorprüfung können in Ausnahmefällen auch Angehörige des Wissenschaftlichen Dienstes im Beamtenverhältnis bestellt werden, die eine einschlägige, eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

(3) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Mathematik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder einen Hochschulabschluss in vergleichbaren Fächern abgelegt hat.

(4) Der Vorsitzende sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Mathematik an einer Universität oder einer gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Prüfungsgebiete nicht enthält, die an der Universität Tübingen Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der mündlichen Prüfungen gemäß § 16 Abs. 1 oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Mathematik-Studiums an der Universität Tübingen im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus staatlich anerkannten Fernstudien sowie Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der vorliegenden Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 - 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(4) Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(5) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

IIa. Orientierungsprüfung

§ 8a Durchführung der Orientierungsprüfung

(1) Die Orientierungsprüfung ist bis zum Ende des zweiten Semesters abzulegen.

(2) Gegenstand der Orientierungsprüfung ist der Erwerb einer der Übungsscheine Analysis I oder Analysis II und einer der Übungsscheine Lineare Algebra I oder Lineare Algebra II. Für den Erwerb dieser Übungsscheine ist jeweils das Bestehen einer Klausur erforderlich.

(3) Diese Klausuren können bei Nichtbestehen einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Diplom-Prüfungsausschusses hin kann in besonders begründeten Fällen die Wiederholungsklausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden.

(4) Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erfolgreich abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.

Für Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, kann die Frist um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein 3. Lebensjahr vollendet hat. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen. Er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

Für Studierende, die wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, kann die Frist um ein bis zwei Semester verlängert werden. Der Studierende hat insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen. Die Universität kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes oder eines Amtsaztes verlangen.

Über Fristverlängerungen entscheidet der Vorsitzende des Diplom-Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag.

(5) Auf den Übungsscheinen zur Analysis II und zur Linearen Algebra II wird vermerkt, dass sie als Prüfungsleistung für die Orientierungsprüfung gelten. Die Studierenden erhalten auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Diplom-Prüfungsausschusses eine Bescheinigung über das Bestehen der Orientierungsprüfung.

IIb. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt;
  2. an der Universität Tübingen immatrikuliert ist;
  3. ein dem Studienplan entsprechendes Studium und die im Hauptfach Mathematik und im Nebenfach geforderten Leistungsnachweise oder äquivalente Leistungen gemäß Anhang, der Bestandteil der Prüfungsordnung ist, erbracht hat;
  4. seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Ihm sind beizufügen:

  1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen und die Benennung des Nebenfaches (vgl. § 10 Abs. 2);
  2. eine Erklärung darüber, ob sich der Kandidat bereits einer Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung im Fach Mathematik ohne Erfolg unterzogen hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
  3. ggf. ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in den mündlichen Prüfungen (vgl. § 11 Abs. 5);
  4. ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem der Bildungsgang des Kandidaten hervorgeht.

(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, über die Zulassung. Bei Zweifeln darüber, ob die erbrachten Studienleistungen für eine Zulassung ausreichen, ist mindestens ein Fachvertreter zu hören. Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

(5) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

  1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und nach Aufforderung zur Vervollständigung unvollständig bleiben, oder
  3. der Kandidat sich in demselben Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet, oder
  4. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

(6) Die eingereichten Dokumente werden nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung dem Kandidaten zurückgegeben.

§ 10 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf das Hauptfach Mathematik und das Nebenfach. Sie besteht aus vier Prüfungen über

  1. Analysis I und II und eine der Vorlesungen Analysis III oder Analysis IV
  2. Lineare Algebra I und II und eine weitere vierstündige Vorlesung nicht-analytischer Richtung; falls als solche nicht Algebra I gewählt wird, muss der Übungsschein Algebra I vorliegen;
  3. Numerische Mathematik I oder Stochastik I
  4. das Nebenfach gemäß Absatz 2.

(2) Als Nebenfach kann

  • Informatik
  • Physik
  • Wirtschaftswissenschaft

oder jedes andere Fach, das an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen als Hauptfach abgeschlossen werden kann, gewählt werden. Die Zulassung ist vorbehaltlich eventueller Zulassungsbeschränkungen in den Nebenfächern, z.B. aus Kapazitätsgründen. Wird ein anderes als eines der drei oben aufgeführten Nebenfächer gewählt, so soll sich der Kandidat rechtzeitig beraten lassen.

(3) Die Prüfungen im Hauptfach Mathematik (Abs.1 Nr.1-3) erfolgen mündlich und dauern je Kandidat und Prüfung jeweils 30 bis 35 Minuten. Die Prüfung im Nebenfach ist in der Regel ebenfalls mündlich und von 30 bis 35 Minuten Dauer. Die Prüfung im Nebenfach kann aber auch durch eine oder mehrere Klausuren unter Aufsicht des jeweiligen Prüfungsamtes durchgeführt werden.

(4) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. In Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 11 Durchführung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die drei mathematischen Prüfungen werden innerhalb von drei Wochen abgenommen, alle vier mündlichen Prüfungen einschließlich Nebenfach innerhalb von vier Monaten.

(2) Jede der mündlichen Prüfungen wird von einem Prüfer in Anwesenheit eines Beisitzers abgenommen. Höchstens zwei der mathematischen Prüfungen dürfen von demselben Prüfer abgenommen werden.

(3) Die Gegenstände und das Ergebnis jeder mündlichen Prüfung sind durch den Beisitzer in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von Prüfer und Beisitzer zu unterzeichnen.

(4) Das Ergebnis jeder Prüfung ist dem Kandidaten persönlich unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen. Der Kandidat hat nach § 27 das Recht auf Einsicht in das Protokoll.

(5) Studenten des gleichen Studiengangs können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Denjenigen Studenten ist Vorrang zu gewähren, die die betreffende Prüfung zu einem späteren Prüfungstermin ablegen wollen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

(6) Die Klausuren gemäß § 10 Abs. 4 können - abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 - im Laufe des Grundstudiums erbracht werden. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 4 unberührt.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die folgenden Noten zu verwenden:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend   eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 4,3 sowie 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Klausurarbeiten, die nicht studienbegleitend sind und deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer muss Professor sein. Die Note wird gemäß Absatz 5 aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet.

(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die erzielte Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Eine Prüfung, die sich aus mehreren Prüfungsleistungen zusammensetzt, ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (bis 4,0) bewertet worden sind; die Note der Prüfung errechnet sich in diesem Fall aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Note einer Prüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5   gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5   befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0   ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(4) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungen gemäß § 10 Abs. 1 bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungen. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5   gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5   befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0   ausreichend.

(5) Bei der Bildung einzelner Prüfungsnoten gemäß Absatz 3 und der Gesamtnote gemäß Absatz 4 wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfung kann innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich dabei nur auf diejenigen Prüfungen, die nicht bestanden wurden oder als nicht bestanden gelten; die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Zeitraum für die Wiederholungsprüfung. Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(3) Wird eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, dann ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur in besonderen Härtefällen und in höchstens zwei Prüfungen gemäß § 10 Abs. 1 zulässig; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschu&ss auf Antrag des Kandidaten. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine schriftliche Wiederholungsprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet, so findet unverzüglich eine mündliche Nachprüfung statt.

§ 14 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich - möglichst innerhalb von vier Wochen - ein Zeugnis ausgestellt, welches die in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 15 Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt;
  2. die Diplom-Vorprüfung im Diplom-Studiengang Mathematik oder sonstige gleichwertige Prüfungsleistungen erbracht hat (vgl. § 7);
  3. die im Hauptfach Mathematik und im Nebenfach geforderten Leistungsnachweise nach der Diplom-Vorprüfung oder äquivalente Leistungen gemäß Anhang erbracht hat;
  4. seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Ihm sind beizufügen:

  1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen und die Benennung des Nebenfaches (vgl. § 10 Abs. 2);
  2. ein Vorschlag, welcher Professor, Hochschul- oder Privatdozent der Mathematischen Fakultät die Betreuung der Diplomarbeit übernehmen soll, verbunden mit einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Betreffenden. Auf besonderen Antrag des Kandidaten sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Vermittlung eines Betreuers, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 4 Abs. 3 und § 17 Abs. 2).
  3. Eine Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2.

(3) Für die Zulassung zur Diplomprüfung gilt im übrigen § 9 entsprechend. Die Ausgabe des Themas für die Diplomarbeit erfolgt zusammen mit der Zulassung zur Diplomprüfung (vgl. § 4 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 und 3).

(4) Zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist für deutschsprachige Teilnehmer des Studienprogramms ISM der Nachweis des Auslandsaufenthalts gemäß § 1 Abs. 2.

§ 16 Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den folgenden Prüfungen zum Hauptfach Mathematik und zum Nebenfach:

  1. Reine Mathematik
  2. Angewandte Mathematik
  3. Spezialgebiet der Mathematik nach Wahl
  4. Nebenfach
Die Prüfungen für die Fächer Ziffer 1 bis 3 sind mündliche Prüfungen; für die Prüfung im Nebenfach gilt § 16 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3.

(1a) Wurde das Hauptstudium mit dem Studienschwerpunkt Wissenschaftliches Rechnen absolviert, so besteht die Diplomprüfung abweichend von Absatz 1 aus der Diplomarbeit und den folgenden mündlichen Prüfungen:

  1. Reine Mathematik
  2. Angewandte Mathematik
  3. Mathematische Physik
  4. Nebenfach Informatik

(2) In den Prüfungen über Reine und Angewandte Mathematik werden Kenntnisse aus Vorlesungen des Hauptstudiums im Umfang von jeweils mindestens zwölf Semesterwochenstunden verlangt. Sichere Kenntnisse der Grundvorlesungen Analysis III und IV, Algebra I, Numerische Mathematik I und Stochastik I werden dabei vorausgesetzt.

(3) In der Prüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 soll der Kandidat vertiefte Kenntnisse in einem Teilgebiet der Mathematik nachweisen, das er als Schwerpunkt seines Studiums gewählt hat (vgl. § 4 Abs. 3).

(4) Die Prüfung gemäß Absatz 1 Nr. 4 erfolgt in dem gemäß § 10 Abs. 2 in der Diplom-Vorprüfung gewählten Nebenfach. Es werden Kenntnisse geprüft, die auf dem in der Diplom-Vorprüfung verlangten Wissen im betreffenden Fach aufbauen. Der Wechsel des Nebenfaches bedarf der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.

(4a) Wurde das Hauptstudium mit dem Studienschwerpunkt Wissenschaftliches Rechnen absolviert, so ist Informatik als nebenfach vorgeschrieben.

(5) Die Prüfungen erfolgen mündlich und dauern - soweit nichts anderes bestimmt ist - jeweils 30 bis 40 Minuten. § 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Im übrigen gilt § 10 Abs. 6.

(7) Falls im Studienprogramm ISM die Diplomarbeit von einem Tübinger Dozenten in Zusammenarbeit mit einem Kollegen einer Partner-Universität betreut wird, soll der ausländische Dozent durch den Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses als zweiter Gutachter für die Bewertung der Diplomarbeit benannt werden.

§ 17 Diplomarbeit

(1) In der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er sein Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Mit der Zulassung zur Diplomprüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Thema der Diplomarbeit aus und bestellt einen Betreuer (vgl. § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 Nr. 2). Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der Betreuer muss Professor, Hochschul- oder Privatdozent an der Mathematischen Fakultät sein. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Themas sowie eines bestimmten Betreuers besteht nicht.

(3) Die Zeit von der Ausgabe des Themas (Tag der Zulassung) bis zur Ablieferung der Arbeit beträgt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit müssen so vorgegeben sein, dass diese Frist eingehalten werden kann.

Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu höchstens drei Monate verlängern.

(4) Der Kandidat hat einmal die Möglichkeit, aus triftigen Gründen ein an ihn ausgegebenes Thema für eine Diplomarbeit innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zulassung zur Diplomprüfung unbearbeitet zurückzugeben und sich ein anderes Thema geben zu lassen. Die Bearbeitungsfrist gemäß Absatz 3 beginnt in diesem Fall mit der Ausgabe des neuen Themas durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(5) Die Diplomarbeit ist mit einer schriftlichen Erklärung des Kandidaten zu versehen, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(6) Als Diplomarbeit kann auch eine schon vorliegende wissenschaftliche Arbeit des Kandidaten oder die Wissenschaftliche Arbeit im Fach Mathematik für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen einer Diplomarbeit genügt und nach vergleichbaren Verfahrensregeln angefertigt worden ist. In diesem Fall verkürzt sich die in § 4 Abs. 5 Satz 1 genannte Frist zur Ablegung der Diplomprüfung auf fünfzehn Monate.

(7) Soll die Diplomarbeit in oder mit einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 18 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist, in drei gehefteten Exemplaren, fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.

(2) Die Diplomarbeit ist unverzüglich durch zwei Gutachter zu bewerten; das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Einer der Gutachter soll der Professor, Hochschul- oder Privatdozent sein, der die Diplomarbeit betreut hat. Der zweite Gutachter wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Einer der Gutachter muss Professor sein.

(3) Für die Bewertung der Diplomarbeit gilt § 12 entsprechend. Differieren die Bewertungen und lässt sich kein Einvernehmen unter den Gutachtern herstellen, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die endgültige Bewertung. Der Prüfungsausschuss kann weitere Gutachten einholen.

(4) Die Bewertung ist dem Kandidaten unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitzuteilen.

(5) Eine Diplomarbeit gilt als abgelehnt, wenn sie endgültig mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden ist. Für die Wiederholung der Diplomarbeit gilt § 22.

§ 19 Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Die Termine für die mündlichen Prüfungen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt, sobald feststeht, daß die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wird. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 sind hierbei zu beachten.

(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen gilt § 11 entsprechend.

§ 20 Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich in bis zu zwei weiteren Fächern, die gemäß § 10 Abs. 2 zulässig sind, einer Prüfung unterziehen.

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Ermittlung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung und für die Bildung einzelner Prüfungsnoten und der Gesamtnote gilt § 12 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Noten der mündlichen Prüfungen jeweils mindestens "ausreichend" sind, die Diplomarbeit aber mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden ist.

(2) Bei der Bildung der Gesamtnote zählt die Note der Diplomarbeit doppelt.

(3) Sind alle Prüfungsleistungen mit Note 1,0 bewertet, wird die Gesamtnote mit dem Zusatz "mit Auszeichnung bestanden" versehen.

§ 22 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden.

(2) Ist die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist dem Kandidaten auf Antrag unverzüglich ein neues Thema zu stellen, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Note der ersten Diplomarbeit gestellt wird. Für die Wiederholung der Diplomarbeit gelten die Bestimmungen der §§ 17 und 18 entsprechend. Die Rückgabe des neuen Themas, in der in § 17 Abs. 4 genannten Frist, ist nur noch dann zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Wird der Antrag auf ein neues Thema nicht rechtzeitig gestellt oder wird auch die zweite Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet bzw. nicht fristgemäß abgeliefert, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden; ein dritter Versuch ist ausgeschlossen. Im Falle der hier geregelten Wiederholung der Diplomarbeit verlängert sich die in § 4 Abs. 5 Satz 1 festgesetzte Frist um die entsprechende neue Bearbeitungszeit.

(3) Für die Wiederholung mündlicher Prüfungen gelten die Bestimmungen des § 13 entsprechend. Die in § 4 Abs. 5 Satz 1 festgesetzte Frist verlängert sich in diesem Falle um einmalig drei Monate.

§ 23 Zeugnis

(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so ist ihm unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungen erzielten Noten, das Thema sowie die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote enthält. Auf Antrag des Kandidaten wird die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.

(2) Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Mathematischen Fakultät versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 14 Abs. 2-4 entsprechend.

§ 24 Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan der Mathematischen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. Als Datum der Diplomurkunde ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

IV. Schlussbestimmungen

§ 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt worden ist.

(5) Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 26 Aberkennung des Diplomgrades

Die Entziehung des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Alle an einer Prüfung beteiligten Prüfer und Gutachter haben das Recht, die Akten dieser Prüfung einzusehen.

§ 28 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 22.8.1977 (K. u. U. 1977, S. 1456) außer Kraft.

(2) War ein Kandidat bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits im Diplom-Studiengang Mathematik an der Universität Tübingen eingeschrieben, so finden auf seinen schriftlichen Antrag die Vorschriften der Prüfungsordnung vom 22. August 1977 Anwendung. Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung können jedoch auch in diesem Fall einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen längstens bis zum 31. März 1998 nach der Prüfungsordnung vom 22. August 1977 abgelegt werden (Ausschlussfrist). Der Antrag, der unwiderruflich ist, muss spätestens zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder, falls der Kandidat diese schon vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bestanden hatte, zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung gestellt werden. Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Diplom-Vorprüfung abschließen, müssen die Diplomprüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen.

Tübingen, den 29. August 1994 A. Theis Universitätspräsident

V. Anhang: Leistungsnachweise

Als Leistungsnachweise werden gefordert:

Im Hauptfach Mathematik

zur Diplom-Vorprüfung mindestens

  • einer der beiden Übungsscheine Analysis I oder Lineare Algebra I und beide Übungsscheine Analysis II und Lineare Algebra II
  • einer der beiden Übungsscheine Analysis III oder Analysis IV und den Übungsschein Algebra I, falls Algebra I nicht in der mündlichen Prüfung gewählt wird
  • einer der beiden Übungsscheine Numerische Mathematik I oder Stochastik I
  • ein Proseminarschein

zur Diplomprüfunq mindestens

  • beide Übungsscheine der Grundvorlesungen Analysis III und Analysis IV
  • beide Übungsscheine der Grundvorlesungen Numerische Mathematik I und Stochastik I
  • mindestens zwei weitere Übungsscheine zu Kursvorlesungen
  • zwei Seminarscheine aus verschiedenen Gebieten

Wird das Hauptstudium mit dem Studienschwerpunkt Wissenschaftliches Rechnen absolviert, so werden die folgenden Leistungsnachweise für die Diplomprüfung mindestens gefordert:

  • Mathematik:
    • beide Übungsscheine der Grundvorlesungen Analysis III und IV,
    • beide Übungsscheine der Grundvorlesungen Numerische Mathematik I und Stochastik I,
    • mindestens zwei Übungsscheine zu Kursvorlesungen, davon einer zu einer der Vorlesungen Partielle Differentialgleichungen I, Geometrie oder Diskrete Mathematik und einer zu einer der Vorlesungen Numerische Mathematik II oder Mathematische Statistik,
    • ein Seminarschein
  • Physik: Ein Übungsschein zu einer der Vorlesungen der Theoretischen Physik
    • Elektrodynamik
    • Quantenmechanik
    • Thermodynamik
    • Physik der Kontinua
  • Informatik: Ein Übungsschein zu einer der Vorlesungen
    • Architektur und Programmierung von Höchstleistungsrechnern
    • Softwaretechnik
    • Algorithmen und Komplexität
  • Mathematik, Physik oder Informatik:
    • Ein Schein über eine Studienarbeit; Studienarbeit und Seminar (s.o) müssen zu verschiedenen Gebieten gehören
    • Ein Praktikumsschein Wissenschaftliches Rechnen

Im Nebenfach Informatik

Lesitungsnachweise zur Diplom-Vorprüfung:

  • ein Übungsschein zur Informatik I
  • ein Übungsschein zur Informatik II
  • ein Übungsschein zur Informatik III oder ein Übungsschein zur Technischen Informatik oder ein Übungsschein zum Basispraktikum Technische Informatik

Die Diplom-Vorprüfung erfolgt über:

  • Informatik I
  • Informatik II und
  • Informatik III oder Technischen Informatik I oder Technischen Informatik II
Die Vordiplomprüfung erfolgt schriftlich im Rahmen von Klausuren unter Aufsicht des Prüfungsamtes.

Leistungsnachweise zur Diplomprüfung:

  • ein Übungsschein aus dem Bereich der Praktischen Informatik
  • eine Studienarbeit
Die Diplomprüfung ist mündlich und erstreckt sich über Vertiefungsvorlesungen im Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden.

Im Nebenfach Physik

zur Diplom-Vorprüfung

  • ein Übungsschein zum Integrierten Kurs Physik I oder II
  • ein Übungsschein zu, Integrierten Kurs Physik III

zur Diplomprüfung je nach gewähltem Schwerpunkt

Experimentalphysik:

  • der Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum

Theoretische Physik:

  • ein Übungsschein zu einer der Vorlesungen über Quantenmechanik, Elektrodynamik oder Thermodynamik

Astronomie/Astrophysik:

  • ein Praktikumsschein zum Astronomischen Praktikum
  • ein Übungsschein zu einer der Vorlesungen in Theoretischer Astrophysik
Im Nebenfach Wirtschaftswissenschaft

Es kann zwischen dem Studienplan für das Bachelor-Nebenfach Betriebswirtschaftslehre (60 ECTS-Punkte) und dem Studienplan für das Bachelor-Nebenfach Vorlkswirtschaftslehre (60 ECTS-Punkte) gewählt werden. Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung werden dabei studienbegleitend in jeweils 4 Klausuren zu verschiedenen Modulen unter Aufsicht des Prüfungsamtes abgelegt. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

In anderen Nebenfächern

In den Nebenfächern gemäß § 10 Abs. 2 außer Informatik, Physik und Wirtschaftswissenschaft soll der Kandidat jeweils zu Beginn des Grund- bzw. Hauptstudiums mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen Studienplan vereinbaren, aus dem die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen hervorgehen.


* Hier und im Folgenden meint die männliche Bezeichnung zugleich auch immer die weibliche.


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