Eberhard Karls Universität Tübingen


Mathematisches Institut

 
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Prüfungsordnung

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IIa. Orientierungsprüfung

§ 8a Durchführung der Orientierungsprüfung

(1) Die Orientierungsprüfung ist bis zum Ende des zweiten Semesters abzulegen.

(2) Gegenstand der Orientierungsprüfung ist der Erwerb einer der Übungsscheine Analysis I oder Analysis II und einer der Übungsscheine Lineare Algebra I oder Lineare Algebra II. Für den Erwerb dieser Übungsscheine ist jeweils das Bestehen einer Klausur erforderlich.

(3) Diese Klausuren können bei Nichtbestehen einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Diplom-Prüfungsausschusses hin kann in besonders begründeten Fällen die Wiederholungsklausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden.

(4) Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erfolgreich abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.

Für Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, kann die Frist um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt spätestens mit dem Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein 3. Lebensjahr vollendet hat. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen. Er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

Für Studierende, die wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, kann die Frist um ein bis zwei Semester verlängert werden. Der Studierende hat insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen. Die Universität kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes oder eines Amtsaztes verlangen.

Über Fristverlängerungen entscheidet der Vorsitzende des Diplom-Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag.

(5) Auf den Übungsscheinen zur Analysis II und zur Linearen Algebra II wird vermerkt, dass sie als Prüfungsleistung für die Orientierungsprüfung gelten. Die Studierenden erhalten auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Diplom-Prüfungsausschusses eine Bescheinigung über das Bestehen der Orientierungsprüfung.


IIb. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt;
  2. an der Universität Tübingen immatrikuliert ist;
  3. ein dem Studienplan entsprechendes Studium und die im Hauptfach Mathematik und im Nebenfach geforderten Leistungsnachweise oder äquivalente Leistungen gemäß Anhang, der Bestandteil der Prüfungsordnung ist, erbracht hat;
  4. seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Ihm sind beizufügen:

  1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen und die Benennung des Nebenfaches (vgl. § 10 Abs. 2);
  2. eine Erklärung darüber, ob sich der Kandidat bereits einer Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung im Fach Mathematik ohne Erfolg unterzogen hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
  3. ggf. ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in den mündlichen Prüfungen (vgl. § 11 Abs. 5);
  4. ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem der Bildungsgang des Kandidaten hervorgeht.

(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, über die Zulassung. Bei Zweifeln darüber, ob die erbrachten Studienleistungen für eine Zulassung ausreichen, ist mindestens ein Fachvertreter zu hören. Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

(5) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

  1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und nach Aufforderung zur Vervollständigung unvollständig bleiben, oder
  3. der Kandidat sich in demselben Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet, oder
  4. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

(6) Die eingereichten Dokumente werden nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung dem Kandidaten zurückgegeben.

§ 10 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf das Hauptfach Mathematik und das Nebenfach. Sie besteht aus vier Prüfungen über

  1. Analysis I und II und eine der Vorlesungen Analysis III oder Analysis IV
  2. Lineare Algebra I und II und eine weitere vierstündige Vorlesung nicht-analytischer Richtung; falls als solche nicht Algebra I gewählt wird, muss der Übungsschein Algebra I vorliegen;
  3. Numerische Mathematik I oder Stochastik I
  4. das Nebenfach gemäß Absatz 2.

(2) Als Nebenfach kann

  • Informatik
  • Physik
  • Wirtschaftswissenschaft

oder jedes andere Fach, das an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen als Hauptfach abgeschlossen werden kann, gewählt werden. Die Zulassung ist vorbehaltlich eventueller Zulassungsbeschränkungen in den Nebenfächern, z.B. aus Kapazitätsgründen. Wird ein anderes als eines der drei oben aufgeführten Nebenfächer gewählt, so soll sich der Kandidat rechtzeitig beraten lassen.

(3) Die Prüfungen im Hauptfach Mathematik (Abs.1 Nr.1-3) erfolgen mündlich und dauern je Kandidat und Prüfung jeweils 30 bis 35 Minuten. Die Prüfung im Nebenfach ist in der Regel ebenfalls mündlich und von 30 bis 35 Minuten Dauer. Die Prüfung im Nebenfach kann aber auch durch eine oder mehrere Klausuren unter Aufsicht des jeweiligen Prüfungsamtes durchgeführt werden.

(4) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. In Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 11 Durchführung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die drei mathematischen Prüfungen werden innerhalb von drei Wochen abgenommen, alle vier mündlichen Prüfungen einschließlich Nebenfach innerhalb von vier Monaten.

(2) Jede der mündlichen Prüfungen wird von einem Prüfer in Anwesenheit eines Beisitzers abgenommen. Höchstens zwei der mathematischen Prüfungen dürfen von demselben Prüfer abgenommen werden.

(3) Die Gegenstände und das Ergebnis jeder mündlichen Prüfung sind durch den Beisitzer in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von Prüfer und Beisitzer zu unterzeichnen.

(4) Das Ergebnis jeder Prüfung ist dem Kandidaten persönlich unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen. Der Kandidat hat nach § 27 das Recht auf Einsicht in das Protokoll.

(5) Studenten des gleichen Studiengangs können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Denjenigen Studenten ist Vorrang zu gewähren, die die betreffende Prüfung zu einem späteren Prüfungstermin ablegen wollen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

(6) Die Klausuren gemäß § 10 Abs. 4 können - abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 - im Laufe des Grundstudiums erbracht werden. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 4 unberührt.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die folgenden Noten zu verwenden:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend   eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 4,3 sowie 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Klausurarbeiten, die nicht studienbegleitend sind und deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer muss Professor sein. Die Note wird gemäß Absatz 5 aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet.

(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die erzielte Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Eine Prüfung, die sich aus mehreren Prüfungsleistungen zusammensetzt, ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (bis 4,0) bewertet worden sind; die Note der Prüfung errechnet sich in diesem Fall aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Note einer Prüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5   gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5   befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0   ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(4) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungen gemäß § 10 Abs. 1 bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungen. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5   gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5   befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0   ausreichend.

(5) Bei der Bildung einzelner Prüfungsnoten gemäß Absatz 3 und der Gesamtnote gemäß Absatz 4 wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfung kann innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich dabei nur auf diejenigen Prüfungen, die nicht bestanden wurden oder als nicht bestanden gelten; die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Zeitraum für die Wiederholungsprüfung. Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(3) Wird eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, dann ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur in besonderen Härtefällen und in höchstens zwei Prüfungen gemäß § 10 Abs. 1 zulässig; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschu&ss auf Antrag des Kandidaten. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine schriftliche Wiederholungsprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet, so findet unverzüglich eine mündliche Nachprüfung statt.

§ 14 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich - möglichst innerhalb von vier Wochen - ein Zeugnis ausgestellt, welches die in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.


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