Eberhard Karls Universität Tübingen


Mathematisches Institut

 
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Prüfungsordnung

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IV. Schlussbestimmungen

§ 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt worden ist.

(5) Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 26 Aberkennung des Diplomgrades

Die Entziehung des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Alle an einer Prüfung beteiligten Prüfer und Gutachter haben das Recht, die Akten dieser Prüfung einzusehen.

§ 28 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 22.8.1977 (K. u. U. 1977, S. 1456) außer Kraft.

(2) War ein Kandidat bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits im Diplom-Studiengang Mathematik an der Universität Tübingen eingeschrieben, so finden auf seinen schriftlichen Antrag die Vorschriften der Prüfungsordnung vom 22. August 1977 Anwendung. Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung können jedoch auch in diesem Fall einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen längstens bis zum 31. März 1998 nach der Prüfungsordnung vom 22. August 1977 abgelegt werden (Ausschlussfrist). Der Antrag, der unwiderruflich ist, muss spätestens zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder, falls der Kandidat diese schon vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bestanden hatte, zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung gestellt werden. Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Diplom-Vorprüfung abschließen, müssen die Diplomprüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen.

Tübingen, den 29. August 1994 A. Theis Universitätspräsident

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