Eberhard Karls Universität Tübingen


Mathematisches Institut

 
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Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung

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A. Allgemeiner Teil

§ 1. Struktur des Lehramtsstudienganges und Zweck der Prüfung

(1) Alle Studierenden, die als Studienabschluss die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt anstreben, müssen in den Fächern ihres Studienganges eine Zwischenprüfung ablegen; dies gilt nicht für das Fach der Erweiterungsprüfung.

(2) Die Zwischenprüfung soll den Studierenden Klarheit über die Eignung für die gewählten Studienfächer und über den bisherigen Studienerfolg verschaffen. Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat¹ nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der von ihm studierten Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(3) Der Zwischenprüfung geht die Orientierungsprüfung voraus. Die Orientierungsprüfung besteht aus den im Anhang in den fachspezifischen Bestimmungen des Besonderen Teils festgelegten Prüfungsleistungen und ist bis zum Ende des zweiten Semesters abzulegen. Gegenstand und Umfang ergeben sich für die einzelnen Fächer aus dem Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung. Diese Prüfungsleistungen können einmal im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Wer diese Prüfungsleistungen nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erfolgreich abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.

Für Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahre, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, kann die Frist um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem diese Voraussetzungen entfallen. Die Berechtigung erlischt spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

Für Studierende, die wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, kann die Frist um bis zu zwei Semester verlängert werden. Der Studierende hat insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; die Universität kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Über Fristverlängerungen entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag.

Über die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Die Orientierungsprüfung ist auf die Zahl der für die Zwischenprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(5) Ein Lehramtsstudiengang besteht mindestens aus zwei Hauptfächern. Als Hauptfächer im Sinne dieser Prüfungsordnung können im Rahmen der zulässigen Fächerverbindungen gemäß der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien alle Fächer der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien gewählt werden, soweit sie nachfolgend an der Universität Tübingen als Teilstudiengänge eingerichtet sind:

  1. Biologie
  2. Chemie
  3. Deutsch
  4. Englisch
  5. Erziehungswissenschaft
  6. Evangelische Theologie
  7. Französisch
  8. Geographie
  9. Geschichte
  10. Griechisch
  11. Informatik
  12. Italienisch
  13. Katholische Theologie
  14. Latein
  15. Mathematik
  16. Philosophie/Ethik
  17. Physik
  18. Politikwissenschaft
  19. Russisch
  20. Spanisch
  21. Sport


§ 2. Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung ist eine Fakultätsprüfung. Sie ist in jedem zum Studiengang des Kandidaten gehörenden Fach abzulegen, das als Lehramtsstudiengang an der Universität Tübingen gemäß § 1 Absatz 5 eingerichtet ist; dies gilt nicht für das Fach einer Erweiterungsprüfung.

(2) Die Zwischenprüfung wird entweder punktuell oder studienbegleitend oder zum Teil punktuell, zum Teil studienbegleitend, durchgeführt. Der Prüfungsmodus, desgleichen Inhalt, Art, Anzahl und Umfang der Prüfungsleistungen und die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich für jedes Fach aus den fachspezifischen Bestimmungen des Besonderen Teils dieser Prüfungsordnung, die Bestandteil dieser Prüfungsordnung sind. Im Fach Sport können als Prüfungsleistungen auch praktische Übungen im Besonderen Teil vorgesehen werden.


§ 3. Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch diese mündliche Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt. Der Kandidat kann für die einzelnen Fächer Vertiefungsgebiete vorschlagen, die Prüfungsgegenstand sein sollen.

(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Der Beisitzer fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung an, die vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet wird. Nach Abschluss der Prüfung gibt der Prüfer eine Note gem. § 13. Wird die Prüfung vor zwei oder mehreren Prüfern abgelegt, ergibt sich die Note gem. § 13 aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Soweit im Besonderen Teil dieser Zwischenprüfungsordnung nichts anderes geregelt ist, beträgt die Dauer von mündlichen Prüfungen zwischen 15 und 30 Minuten und höchstens 30 Minuten. Innerhalb eines Faches wird jedem Kandidaten die gleiche Prüfungszeit eingerämt.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.


§ 4. Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In den Klausurarbeiten und/oder sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Im Besonderen Teil kann vorgesehen werden, dass dem Kandidaten Themen zur Auswahl gegeben werden.

(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Note gemäß § 13 ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Soweit im Besonderen Teil nichts anderes geregelt ist, beträgt die Dauer einer Klausur zwischen zwei und vier Stunden. Sie beträgt pro Fach mindestens zwei Stunden und insgesamt pro Fach höchstens vier Stunden.


§ 5. Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen, der Prüfungstermine und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben werden an jeder Fakultät, die Fächer im Lehramtsstudiengang anbietet, ein Prüfungsausschuss auf Fakultätsebene oder mehrere Prüfungsausschüsse auf Fakultätsebene gebildet, denen jeweils ein Fach oder mehrere Fächer zugeordnet sind. Dem Prüfungsausschuss gehören zwei Professoren, die hauptberuflich an der Universität Tübingen tätig sind und ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an; es sollen ihm bis zu zwei Studierende mit beratender Stimme angehören. Die Professoren und der wissenschaftliche Mitarbeiter werden vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren, die Studierenden für eine Jahr bestellt. Der Fakultätsrat kann anstelle der Einrichtung eigener Prüfungsausschüsse für die Lehramtsstudiengänge die Aufgaben nach Satz 1 dem jeweiligen Prüfungsausschuss für die Magister- beziehungsweise Diplomprüfung übertragen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; beide müssen Professoren sein. Stehen für ein Fach nicht genügend wählbare Professoren des Faches zur Verfügung, so sind Vertreter benachbarter Fächer in den Prüfungsausschuss zu wählen.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Zwischenprüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen, die in ihrer Fakultät beziehungsweise in den ihrem Ausschuss zugeordneten Fächern stattfinden, anwesend zu sein.

(5) Die Mitglieder das Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen der in dieser Prüfungsordnung genannten Organe sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten, der für das jeweilige Fach zuständig ist. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen.

Fortsetzung

¹ Soweit in der Prüfungsordnung bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Frauen in der jeweiligen Funktion grundsätzlich ein.




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