Eberhard Karls Universität Tübingen


Mathematisches Institut

 
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Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung - Allgemeiner Teil (Fortsetzung)

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§ 11. Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung in den einzelnen Fächern ist zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzulegen. Sie muss in den einzelnen Fächern nicht gleichzeitig abgelegt werden. § 1 Abs. 3 Sätze 6 bis 13 gelten entsprechend.

(2) Die punktuelle Zwischenprüfung in einem Fach soll innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.

(3) Für den Erwerb von Sprachkenntnissen, die zusätzlich zum eigentlichen Fachstudium gefordert werden, kann auf Antrag ein Aufschub der Frist zur Ablegung der Zwischenprüfung von höchstens zwei, für Theologie von drei Semestern gewährt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemsters an den zuständigen Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag ist der Nachweis über den Erwerb der Sprachkenntnisse beizufügen.

(4) Zum Erwerb des Latinums kann auf Antrag ein Aufschub der Frist um ein Semester gewährt werden.

(5) Ein Aufschub der Frist erfolgt nicht für den Erwerb von Sprachkenntnissen in Englisch und Französisch. Satz 1 gilt nicht für Kandidaten, die ihre Hochschulberechtigung in der ehemaligen DDR vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung erworben haben.


§ 12. Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;
  2. die in dem Besonderen Teil dieser Zwischenprüfungsordnung geforderten und einzeln festgelegten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den aufgeführten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen erbracht hat;
  3. seinen Prüfungsanspruch mit dem Überschreiten der Frist für die Ablegung der Zwischenprüfung gemäß § 11 Absatz 2 nicht verloren hat;
  4. mindestens in seinem letzten der Zwischenprüfung vorangehenden Semester in dem betreffenden Fach an der Universität Tübingen immatrikuliert war.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise beizufügen:

  1. Nachweis über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
  2. das Studienbuch;
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat¹ in den Fachgebieten, in denen die Prüfung abgelegt werden soll, sich an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Zwischenprüfungs-/Diplomprüfungsverfahren oder im Magister-, Diplom-, Staatsprüfungsverfahren (einschließlich Kirchliche Prüfung) befindet oder eine der genannten Prüfungen ganz oder teilweise nicht bestanden hat;
  4. eine Erklärung darüber, dass der Kandidat seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat;
  5. eine Immatrikulationsbescheinigung für das laufende beziehungsweise das der Zwischenprüfung vorausgehende Semester.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht fristgerecht vervollständigt worden sind oder
  3. der Kandidat in den Fachgebieten, in denen die Prüfung abgelegt werden soll, sich an einer Hochschule des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes im Zwischenprüfungs-/Diplomprüfungsverfahren oder im Magister-, Diplom-, Staatsprüfungsverfahren (einschließ Kirchliche Prüfung) befindet oder eine der genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch verloren hat.


§ 13. Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1=sehr gut=eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht;
2=gut=eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3=befriedigend=eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4=ausreichend=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5=mangelhaft=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
6=ungenügend=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten "0,7", "4,3", "4,7" und "5,3" sind dabei ausgeschlossen.

(2) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der ungerundeten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der ungerundeten Noten der einzelnen Teilprüfungen.

(3) Die Noten in den Teil-und Fachprüfungen lauten:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,5 nicht ausreichend.

(4) Bei der Bildung der Teilprüfungs- und Fachnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Eine Gesamtnote für alle Fächer wird nur auf Antrag gebildet. Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der ungerundeten Fachnoten der beiden Hauptfächer; die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Der Antrag soll in der Regel zusammen mit der Anmeldung zur letzten Teilprüfung gestellt werden.

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Webmaster / © Universität Tübingen / Stand: 12. 2007 / Druckfassung