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Wichtig. Obwohl bei der Erstellung der html-Version dieses Dokuments größtmögliche Sorgfalt angewendet wurde, kann eine Verantwortung für die Richtigkeit der Übertragung nicht übernommen werden. Maßgeblich ist der in gedruckter Form veröffentlichte Text, der im Prüfungssekretariat eingesehen werden kann und dort erhältlich ist. § 11. Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Zwischenprüfung in den einzelnen Fächern ist zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzulegen. Sie muss in den einzelnen Fächern nicht gleichzeitig abgelegt werden. § 1 Abs. 3 Sätze 6 bis 13 gelten entsprechend. (2) Die punktuelle Zwischenprüfung in einem Fach soll innerhalb von vier Wochen abgelegt werden. (3) Für den Erwerb von Sprachkenntnissen, die zusätzlich zum eigentlichen Fachstudium gefordert werden, kann auf Antrag ein Aufschub der Frist zur Ablegung der Zwischenprüfung von höchstens zwei, für Theologie von drei Semestern gewährt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemsters an den zuständigen Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag ist der Nachweis über den Erwerb der Sprachkenntnisse beizufügen. (4) Zum Erwerb des Latinums kann auf Antrag ein Aufschub der Frist um ein Semester gewährt werden. (5) Ein Aufschub der Frist erfolgt nicht für den Erwerb von Sprachkenntnissen in Englisch und Französisch. Satz 1 gilt nicht für Kandidaten, die ihre Hochschulberechtigung in der ehemaligen DDR vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung erworben haben. § 12. Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren(1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise beizufügen:
(3) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
§ 13. Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten "0,7", "4,3", "4,7" und "5,3" sind dabei ausgeschlossen. (2) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der ungerundeten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der ungerundeten Noten der einzelnen Teilprüfungen. (3) Die Noten in den Teil-und Fachprüfungen lauten:
(4) Bei der Bildung der Teilprüfungs- und Fachnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (5) Eine Gesamtnote für alle Fächer wird nur auf Antrag gebildet. Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der ungerundeten Fachnoten der beiden Hauptfächer; die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Der Antrag soll in der Regel zusammen mit der Anmeldung zur letzten Teilprüfung gestellt werden. Fortsetzung[Uni Tübingen | Mathematisches Institut | Studium | Prüfungsordnung | 1 | 2 | 3 | 4 | 5] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||